Hintergrund: Gegenstand der Vorlage über Anpassungen bei den Amtsgerichten bilden verschiedene Änderungen im Gesetz über die Gerichtsorganisation und in weiteren Gesetzen. Die vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf den Empfehlungen einer vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe mit Vertretungen aus der Anwaltschaft, den kantonalen Gerichten sowie der Verwaltung. Diesen Empfehlungen schliesst sich der Regierungsrat an.
Nachdem dies bei den Oberrichterinnen und Oberrichtern bereits möglich ist, sollen neu auch die Amtsgerichtspräsidien in einem Teilzeitpensum ausgeübt werden können. Damit sollen auch befähigte Personen, welche in der aktuellen Lebensphase (z.B.familienbedingt) keine berufliche Vollzeittätigkeit ausüben können, für das Amt gewonnen werden. Das Teilzeitpensum muss mindestens 60 Prozent betragen. Um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken, soll zudem die Ausübung von anderen hauptamtlichen Erwerbstätigkeiten durch voll- und teilamtliche Richterinnen und Richter grundsätzlich ausgeschlossen sein.
Ein weiterer Revisionspunkt betrifft die Aufbewahrungsdauer für Gerichtsakten abgeschlossener Prozesse in den Gerichtsarchiven (bzw. Fristen für die Ablieferung derselben an das Staatsarchiv). Hier wird eine Standardfrist von 30 Jahren im Gesetz über die Gerichtsorganisation vorgeschlagen, von welcher mittels Regelung auf Verordnungsstufe abgewichen werden kann.
Die Amtsperiode der Behörden und Beamten ist ebenfalls Gegenstand der Vorlage. Im Kanton Solothurn (inkl. Gemeinden) dauert diese gemäss Artikel 61 der Kantonsverfassung vier Jahre. Bislang fehlte eine Regelung zum Anfang und Ende einer Amtsperiode. Eine solche soll nun auf Gesetzesstufe für die Beamten und Behörden gemäss dem Gesetz über die Gerichtsorganisation sowie – im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz – für vom Regierungsrat gewählte Kommissionen und Behörden, für Leitungs- und Aufsichtsorgane der mittelbaren Verwaltung sowie Kantonsvertretungen in öffentlichen und privaten Organisationen verankert werden. Eine Amtsperiode soll jeweils am 1. August nach den Kantons- und Regierungsratswahlen beginnen und vier Jahre später am 31. Juli enden.
Die Vernehmlassung läuft bis am 20. März 2023.