Medienmitteilung

Zutritt für Sterbehilfeorganisationen in Pflegeheimen

  • 26.01.2026

Bewohnende von Pflegeheimen, welche den Wunsch nach einem baldigen Lebensende äussern, sollen ihren letzten Weg in ihrer vertrauten Umgebung beschreiten können. Dazu sollen Sterbehilfeorganisationen per Gesetz Zutritt in Pflegeheime erhalten. Der Regierungsrat hat die entsprechende Botschaft zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.

Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag sollen künftig verpflichtet werden, externen Sterbehilfeorganisationen den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Das Gesundheitsgesetz soll auf einen Auftrag des Kantonsrates hin angepasst werden. Die Änderung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Die Beihilfe zum Suizid ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Anerkannte Grundsätze von Fachverbänden sowie strafrechtliche Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Bei Suizidwilligen muss es sich um eine urteilsfähige Person handeln, deren Sterbewunsch ohne äusseren Druck entstanden und von Dauer ist. Es muss ein schweres Leiden vorliegen und alle alternativen Optionen müssen ausgeschöpft sein oder sie werden abgelehnt. Ärztinnen und Ärzte sowie der Zuzug einer unabhängigen Zweitmeinung garantieren die Einhaltung dieser Voraussetzungen. 

Interessierte, Parteien, Gruppen und Verbände konnten im Rahmen einer öffentlichen Vernehmlassung zur geplanten Revision Stellung nehmen. Aufgrund der vielfältigen Reaktionen hat der Regierungsrat die Vorlage ergänzt. Es wurde zusätzlich gesetzlich verankert, dass das Personal nicht an der Beihilfe zum Suizid mitwirken muss. Ferner sollen die sterbewilligen Personen verpflichtet werden, die jeweilige Gesundheitseinrichtung über ihren Entscheid zu informieren. Ebenso müssen sie Rücksicht auf andere Bewohnende bzw. Patientinnen und Patienten nehmen.

Die Pflicht zur Zulassung externer Sterbehilfeorganisationen gilt für Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag. Einen solchen haben im Kanton Solothurn aktuell alle Pflegeheime. Nicht betroffen von dieser Pflicht sind Spitäler und weitere stationäre Sozialeinrichtungen, insbesondere Heime für Menschen mit Behinderungen. Hier soll künftig eine verstärkte Informationspflicht vorgeschrieben werden. Diese Einrichtungen müssen ihre Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner vor der Aufnahme informieren, wie sie die Beihilfe zum Suizid in ihren betriebsinternen Leitlinien geregelt haben.

Im Rahmen dieser Vorlage wird zudem die kantonale Spital- und Sozialgesetzgebung punktuell angepasst. Künftig sollen die Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen der nicht-universitären Gesundheitsberufe (u.a. Pflegefachpersonen) zwischen den Gesundheitseinrichtungen und dem Kanton ausschliesslich digital abgewickelt werden können.

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