Oberflächengewässer, Hochwasserschutz, Neobiota

Damit die Oberflächengewässer ihre Funktionen erfüllen können benötigen diese genügend Raum und einen regelmässigen Unterhalt. Für den Schutz vor Hochwasser sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Die Gemeinden nehmen in diesem Bereich insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Ausscheidung Gewässerraum

Gestützt auf Art. 46a GSchG legen die Kantone den Gewässerraum fest, der für die natürlichen Funktionen der Oberflächengewässer, für den Hochwasserschutz und für die Gewässernutzung nötig ist. Diese Aufgabe ist im Kanton Solothurn an die Gemeinden delegiert, welche diese mit den Instrumenten der Nutzungsplanung - in der Regel im Rahmen der Revision der Ortsplanung - vornehmen. Die örtliche Baubehörde setzt die Vorschriften betreffend Bauvorhaben im Gewässerraum innerhalb der Bauzone um.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 46a Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20)
  • Art. 41a ff Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
  • § 23 und § 25 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA; BGS 712.15)
  • kantonaler Richtplan E-1.1

Weiterführende Informationen:

Erarbeitung Gefahrenkarten Hochwasser

Die Gemeinden erarbeiten, in Zusammenarbeit mit dem Kanton, die Gefahrenhinweiskarten und Gefahrenkarten sowie Massnahmenpläne für Gebiete in denen Menschen und Sachwerte durch Hochwasser bedroht sind, und führen diese regelmässig nach. Die Gemeinden setzen die Gefahrenkarten in der Ortsplanung um und berücksichtigen sie bei der Bewilligung von Bauvorhaben.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 27 Abs. 1 Bst. c Wasserbauverordnung (WBV; SR 721.100.1)
  • § 36 Abs. 1 Bst. d Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1)
  • kantonaler Richtplan L-6.5 - 6.8

Weiterführende Informationen:

Erarbeitung Notfallkonzepte Naturgefahren

Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c WBV erstellen die Kantone Gefahrenkarten und, für den Ereignisfall, Notfallplanungen und führen diese periodisch nach. Da die Gemeinden über die für diese Arbeit erforderlichen Ortskenntnisse verfügen, wird diese Aufgabe im Kanton Solothurn durch die Gemeinden wahrgenommen.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 27 Abs. 1 Bst. c WBV
  • Richtplan L 6-1

Weiterführende Informationen:

Gewässerunterhalt

Gestützt auf § 39 Abs. 1 GWBA hat der Regierungsrat den Unterhalt der öffentlichen Gewässer – mit Ausnahme der Seeufer, der Flüsse (Aare, Emme, Birs) und der Dünnern ab Kiessammler Oensingen bis Olten – an die Einwohnergemeinden delegiert. Die Gemeinden führen hierzu für ihre Oberflächengewässer ein Unterhaltskonzept. Der Kanton unterstützt den Unterhalt mit einer Laufmeterpauschale. Einzelfallweise kann der Kanton die Einwohnergemeinden auch mit der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen betrauen.

Rechtsgrundlagen:

Weiterführende Informationen:

Gebietsfremde Organismen

Die Einwohnergemeinden überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und den Umgang mit gebietsfremden Organismen. Sie überwachen bei Bauvorhaben oder Bekämpfungsaktionen, dass abgetragener Boden der mit gebietsfremden Organismen belastet ist, so verwertet oder entsorgt wird, dass eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist. Sie ergreifen oder ordnen Massnahmen zur Bekämpfung von gebietsfremden Organismen an, führen eine Erfolgskontrolle und informieren die Koordinationsstelle über das Auftreten und die Bekämpfung.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 15 und 52 Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911)
  • § 5 und 6 Biosicherheitsverordnung (BioSV; BGS 812.2)

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