Antrittsformen

Es wird zwischen folgenden drei Antrittsformen unterschieden:

Sanktionsantritt aus Freiheit

Wer eine Freiheitsstrafe, eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Massnahme antreten muss und sich in Freiheit befindet, wird von der Vollzugsbehörde kontaktiert.

Aus dem Strafantrittsbefehl ergeben sich der Zeitpunkt des Vollzugs, der Vollzugsort und die Berechnung der Vollzugsdauer. Wenn keine Gründe wie Fluchtgefahr oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen, erhält die verurteilte Person eine Zeitspanne, um den Vollzug vorzubereiten. Sie kann auch ein Gesuch um Strafaufschub stellen, welches mit gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen begründet werden kann.

Sanktionsantritt aus Haft

Befindet sich eine angeklagte Person im Zeitpunkt des Strafurteils bereits in strafprozessualer (d.h. Untersuchungs- oder Sicherheits-) Haft, wird sie in eine geeignete Vollzugseinrichtung verlegt, sobald das Urteil rechtskräftig ist und eine geeignete Vollzugsanstalt über einen freien Platz verfügt.

Vorzeitiger Sanktionsantritt

Jede Person, welche sich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet, kann ein Gesuch um vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt stellen, bevor ein Strafurteil ausgesprochen wurde. Die Verfahrensleitung, d.h. die Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht, kann den Antritt bewilligen, wenn der Stand des Verfahrens dies erlaubt. Für die Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenantritts ist die Zustimmung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug erforderlich.

Wird das Gesuch bewilligt und steht ein freier Platz in einer geeigneten Vollzugseinrichtung zur Verfügung, erfolgt der Übertritt. Damit untersteht die Person auch dem Vollzugsregime dieser Anstalt.

Das Vollzugsregime im vorzeitigen Vollzug ermöglicht es den Insassen zu arbeiten und ein Arbeitsentgelt zu erzielen sowie im Fall des Massnahmenvollzugs bereits vor dem Strafurteil eine Therapie zu beginnen. Wie die Untersuchungshaft wird auch die Dauer des vorzeitigen Strafantritts an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Für das Strafverfahren bleibt trotz vorzeitigem Strafantritt die Verfahrensleitung zuständig. Für Vollzugsfragen ist die Vollzugsbehörde zuständig.