Antritt
Freiheitsentziehende Sanktionen kommen als Freiheitsstrafen, stationäre Massnahmen oder Ersatzfreiheitsstrafen vor. Die Sanktionen können aus unterschiedlichen Situationen heraus angetreten werden:
- Eine verurteilte Person kann sich im Zeitpunkt des Strafurteils in Freiheit befinden, wenn sie entweder nie in Haft war oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen wurde. Insbesondere Ersatzfreiheitsstrafen werden aus der Freiheit heraus angetreten.
- Bestehen Haftgründe während des gesamten Strafverfahrens bis zum Urteil weiter, z.B. Flucht- oder Wiederholungsgefahr, so bleibt die Person in Haft und tritt erst nach dem Urteil in den Straf- oder Massnahmenvollzug über.
- Noch vor einem Urteil können beschuldigte Personen den vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritt beantragen. Die Verfahrensleitung entscheidet über den Antrag.