Halbgefangenschaft

Bei der alternativen Vollzugsform Halbgefangenschaft geht die verurteilte Person ihrer Arbeitstätigkeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung nach und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Einrichtung. Damit kann die soziale und berufliche Eingliederung aufrechterhalten werden. Dafür steht der verurteilten Person ein Zeitfenster von maximal 14 Stunden pro Tag zur Verfügung. Zusätzlich muss sie pro Woche mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden in der Vollzugsinstitution verbringen.
Während der Zeit in der Institution untersteht sie vergleichbaren Bedingungen wie in einer offenen Anstalt. Halbgefangenschaft kann namentlich in den kantonalen Gefängnissen, im casa fidelio (Niederbuchsiten SO), im Vollzugszentrum Klosterfiechten (BS) oder in der Halbgefangenschaft Winterthur (HGW) vollzogen werden.

Voraussetzungen

Urteil:

  • Die ausgefällte Strafe beträgt nicht mehr als zwölf Monate.
  • Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten ausgesprochen und bleibt nach Abzug der vollzogenen Hafttage eine Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten, ist Halbgefangenschaft ebenfalls zulässig.
  • Bei teilbedingten Freiheitsstrafen darf der unbedingte Teil nicht mehr als zwölf Monate betragen.

Personell:

  • Die verurteilte Person stellt beim Straf- und Massnahmenvollzug Solothurn ein Gesuch um Bewilligung von Halbgefangenschaft.
  • Die verurteilte Person verfügt über eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme zählen dazu.
  • Es besteht weder die Gefahr, dass die straffällige Person flieht, noch dass sie weitere Straftaten begeht.
  • Die verurteilte Person hat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und es liegt kein Landesverweis vor.
  • Die verurteilte Person hält die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung ein.

Abbruch

Sind die Voraussetzungen für die Strafverbüssung in Form von Halbgefangenschaft nicht mehr erfüllt oder werden die Vereinbarungen und die Hausordnung nicht eingehalten, so folgt eine Mahnung. Bei Wiederholung oder Missbrauch der freien Zeit, beispielsweise durch Alkohol- oder Drogenkonsum, wird die Halbgefangenschaft abgebrochen und die Freiheitsstrafe in einer Anstalt vollzogen.