Electronic Monitoring
Bei der Strafverbüssung in Form von Electronic Monitoring führt die verurteilte Person ihre bisherige Arbeitstätigkeit oder Ausbildung auch während des Strafvollzugs fort, verbringt die Ruhe- und Freizeit jedoch im elektronisch überwachten «Hausarrest». Dazu werden mit der verurteilten Person die Zeiten festgelegt, an welchen sie sich in der Wohnung aufhalten muss und wann sie diese zu Tagzeiten verlassen darf. Zur Kontrolle der vereinbarten An- und Abwesenheitszeiten wird ein Sender am Fussgelenk der straffälligen Person angebracht.
Voraussetzungen
Urteil:
- Die Strafe liegt zwischen 20 Tagen und einem Jahr.
- Bei teilbedingten Freiheitsstrafen darf der unbedingte Teil nicht mehr als zwölf Monate betragen.
Personell:
- Die verurteilte Person stellt beim Straf- und Massnahmenvollzug Solothurn ein Gesuch um Bewilligung von Electronic Monitoring.
- Die verurteilte Person verfügt über eine dauerhafte Unterkunft und die in derselben Wohnung lebenden Personen haben ihr Einverständnis für die Strafverbüssung in Form von Electronic Monitoring erteilt.
- Die verurteilte Person kann eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche vorweisen. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsprogramme bei Erwerbslosigkeit zählen dazu.
- Es besteht weder die Gefahr, dass die straffällige Person flieht, noch dass sie weitere Straftaten begeht.
- Die verurteilte Person verfügt über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und es liegt kein Landesverweis vor.
- Die verurteilte Person stimmt dem Vollzugs- und Wochenplan zu.
Abbruch
Missachtet die verurteilte Person die vereinbarten Zeiten oder manipuliert sie den Sender oder die Befestigung am Fussgelenk, ergeht eine Meldung an die Bewährungshilfe Solothurn. Diese orientiert sodann die Vollzugsbehörde, welche den Abbruch des Electronic Monitorings prüft und in diesem Fall den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnet oder die Ruhe- und Freizeit einschränkt. Dasselbe gilt, sofern die Voraussetzung für die Gewährung von Electronic Monitoring während des Vollzugs nicht mehr erfüllt sind.