Massnahme für junge Erwachsene
Bei Tätern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren, die eine erhebliche Persönlichkeitsentwicklungsstörung aufweisen und in diesem Zusammenhang straffällig wurden, kann das Gericht eine Massnahme anordnen. Durch sozialpädagogische und therapeutische Unterstützung sollen die Sozialkompetenzen der jungen Straffälligen verbessert werden. Aus- und Weiterbildung tragen zur Förderung ihrer beruflichen Fähigkeiten bei.
Ziel der Massnahme ist die Befähigung zu einem selbstverantwortlichen und straffreien Leben. Mit den Massnahmeneinrichtungen Arxhof (BL) und ausserhalb des Konkordates Kalchrain (TG) und Uitikon (ZH) bestehen grundsätzlich drei mögliche Vollzugsorte.
Die Höchstdauer der Massnahme für junge Erwachsene beträgt vier, höchstens sechs Jahre. Die Massnahme für junge Erwachsene ist spätestens bei Vollendung des 30. Altersjahres aufzuheben.