Verlegung in offene Anstalt
Bei den Strafvollzugsanstalten unterscheidet man zwischen offenen und geschlossenen Anstalten, je nach Sicherungsgrad. Das Gesetz sieht vor, dass Strafgefangene grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, ausser wenn Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Wurde eine verurteilte Person in eine geschlossene Anstalt eingewiesen, kann sie in eine offene Anstalt verlegt werden, wenn die Rückfall- und Fluchtgefahr dies zulassen.
In der offenen Anstalt sind intramurale und externe Kontakte deutlich erleichtert. Ebenso sind vermehrte Beziehungsurlaube möglich, um das soziale Umfeld im Hinblick auf die Entlassung zu pflegen oder ein neues Beziehungsnetz aufzubauen.
Ob eine Person von einer geschlossenen in eine offene Anstalt verlegt werden kann, entscheidet die einweisende Behörde, d.h. in der Regel der Straf- und Massnahmenvollzug. Sie orientiert sich dabei immer an den Vorgaben des Prozesses zum risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS), d.h. das Rückfallrisiko wird systematisch überprüft und die Verlegung in eine offene Anstalt kann nur dann bewilligt werden, wenn die Ziele der vorangehenden Stufe erreicht wurden.