Wohn- und Arbeitsexternat
Im Rahmen des schrittweisen Vollzugs ist vorgesehen, dass verurteilte Personen in ein Arbeits- (AEX) und anschliessend in ein Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) übertreten. Im Rahmen des Arbeitsexternats arbeiten die Häftlinge ausserhalb der Anstalt und verbringen die übrige Zeit nach wie vor in der Vollzugseinrichtung. Beim Wohn- und Arbeitsexternat arbeiten und wohnen sie ausserhalb der Vollzugseinrichtung, unterstehen jedoch nach wie vor den Bedingungen des Vollzugs. Diese Vollzugslockerungen gehen unmittelbar der bedingten Entlassung vor. Sie können nur bewilligt werden, wenn die Ziele der vorangehenden Vollzugsstufe erreicht wurden, keine Fluchtgefahr besteht und eine günstige Prognose zur Bewährung gestellt wird.
Bewilligung
Das Arbeitsexternat dient ebenfalls wie die vorangehenden Stufen der Wiedereingliederung der inhaftierten Person. Es kann in der Regel erst angeordnet werden, wenn ein erheblicher Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüsst wurde. Für die Bewilligung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die gefangene Person über einen Arbeitsplatz und einen Arbeitsvertrag ausserhalb der Anstalt verfügt. Arbeitsexternat ist damit auch möglich, wenn sich die gefangene Person noch in einer offenen Anstalt aufhält.
Bewährt sich die Person im Arbeitsexternat, so wird ihr zusätzlich ein Wohnexternat bewilligt, welches in einer geeigneten Unterkunft vollzogen wird. Das Arbeitsexternat ist damit eine obligatorische Durchgangsstufe zum Wohn- und Arbeitsexternat. Es ist aber auch möglich, dass zuerst ein Wohnexternat (WEX) bewilligt wird, bei welchem die verurteilte Person die Arbeitszeit innerhalb der Anstalt bzw. einem Anstaltsbetrieb verbringt.