Steuerreglemente
Einheitsbezug: 2 Varianten
Variante 1 (kombiniert): Das geltende Steuerreglement wird (teil- oder total-)revidiert. Es enthält einerseits (weiterhin) die aktuell geltenden Bestimmungen. Andererseits wird der Einheitsbezug in einem eingeschobenen Paragraphen geregelt, welcher auf die anwendbare Steuerverordnung sowie die Leistungsvereinbarung verweist und welcher den zeitlichen Anwendungsbereich regelt. Dieser Paragraph kann bei einem künftigen Austritt aus dem Einheitsbezug wieder gestrichen werden, ohne dass eine Neunummerierung bzw. eine grössere Teil- oder sogar eine Totalrevision des Reglements nötig ist. Grund: Die vor der Einführung des Einheitsbezugs geltenden Bestimmungen werden beibehalten.
Variante 2 (nur EHB): Das geltende Steuerreglement wird totalrevidiert. Es enthält nur den Paragraphen zum Einheitsbezug sowie diejenigen Bestimmungen, die nicht Gegenstand des Einheitsbezugs sind und die daher weiterhin von der Gemeinde im Steuerreglement geregelt werden müssen. Bei einem künftigen Austritt aus dem Einheitsbezug muss das Steuerreglement erneut totalrevidiert und nach dem Muster des «normalen» Steuerregle-ment (ohne Einheitsbezug) aufgebaut werden.
Einheitsbezug Variante 1 (kombiniert)
Einheitsbezug Variante 2 (nur EHB)
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Kirchgemeinde
Kirchgemeinde (Steuerbezug durch EG)
Kirchgemeinde (Steuerbezug durch mehrere EG)
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