Info Gesetzgebung
Der Kantonsrat hat am 3. September 2024 einstimmig der Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern zugestimmt (Kantonsratsbeschluss). Die Gesetzesrevision sieht im Wesentlichen folgendes vor:
- Wegfall der Solidarhaftung, wenn eine rechtliche oder tatsächlich getrennte Ehe vorliegt (§ 19 Abs. 1bis);
- Die Leibrenten werden nicht mehr zu einem fixen Prozentsatz besteuert (§ 29 Abs. 2). Bisher wurde bei Leibrenten generell ein Anteil von 40 % als pauschaler Ertragsanteil besteuert.
- Die Versicherer sind gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. c DBG verpflichtet, das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Art. 22 Abs. 3 DBG sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Art. 22 Abs. 3 lit. b DBG ausweisen.
- Wechsel von der obligatorischen zur automatischen Indexierung für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen (§ 45);
- Gewinne unter CHF 5'000 von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden nicht mehr besteuert (§ 97 Abs. 3);
- Das Eigenkapital von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen unter CHF 200'000 werden nicht besteuert (§ 107 Abs. 2bis);
- Arbeitslosenkassen übermitteln dem Steueramt inskünftig die Arbeitslosenversicherungsleistungen (§ 145 Abs. 1 lit. g);
- Veranlagungsverfügungen können durch den Einsatz eines Machine Learning-Moduls auch vollautomatisiert erlassen werden. Eine solche Veranlagung ist als solche zu kennzeichnen. Zudem werden die Steuerpflichtigen im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung über den möglichen Einsatz und die Funktionsweise der verwendeten algorithmischen Systeme informiert (§ 148bis);
- Die unterschiedlichen Rechtsmittelfristen von 30 Tagen (Einsprache gegen Veranlagungsverfügungen) und 10 Tagen (Einsprache gegen Verfügung über Fristerstreckungen und Beweisauflagen) werden aufgehoben. Künftig beträgt die Rechtsmittelfrist für solche Verfügungen stets 30 Tage (§149 Abs. 2);
- Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, sind nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten zurückzuerstatten, ausser es erfolgt innert 30 Tagen nach Eröffnung der Rechnung eine anders lautende Vereinbarung der Ehegatten (§ 183);
- Vereine mit ideeller Zwecksetzung sind künftig auch von der Erbschaftssteuer befreit (§ 225 Abs. 1 lit. d);
- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden für die Erbschafts- und Schenkungssteuer neu in der Klasse 3 eingeordnet, wenn die Erbschaft oder Schenkung von ihrem Lebenspartner oder ihrer Lebenspartnerin ausgerichtet wurde. Voraussetzung hierfür ist nebst dem Nachweis eines eheähnlichen Verhältnisses, dass die Personen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens 24 fünf Jahren ununterbrochen in Wohngemeinschaft mit dem gleichen steuerlichen Wohnsitz gelebt haben (§ 230 Abs. 1 lit. c).
- Der Steuertarif für die Erbschafts- und Schenkungssteuern wurde durch eine Änderung der Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen per 1. Januar 2024 an die Teuerung angepasst. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit werden diese geänderten und derzeit geltenden Tarifstufen ins Gesetz übertragen (§ 232).
- Der Freibetrag für die Schenkungssteuer wurde durch eine Änderung der Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen per 1. Januar 2024 an die Teuerung angepasst und von 14'100 Franken auf 15'200 Franken erhöht. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wird diese bereits geltende Änderung ins Gesetz übertragen § 239).
- Die Gesetzesänderungen betreffend die Einführung von Minimalfaktoren bei der Besteuerung von Vereinen und die Übermittlung der Arbeitslosenversicherungsleistungen an das Steueramt traten rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft. Die übrigen Gesetzesänderungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft.