Hintergrund: Bislang konnten die Kantone frei entscheiden, ob und in welcher Form ein Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen gelten sollte. Bis 2029 müssen die Kantone nun einen vollen Lastenausgleich für die Finanzierung der Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einführen. So sieht es das per 1. Januar 2026 geänderte Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vor.
Im Kanton Solothurn gilt gegenwärtig der teilweise Lastenausgleich, welcher nur für Arbeitnehmende zur Anwendung kommt. Der Regierungsrat hat nun Botschaft und Entwurf für eine entsprechende Änderung des Sozialgesetzes zu Handen des Kantonsrates verabschiedet. Der bisher bestehende teilweise Lastenausgleich soll damit neu innerhalb der dreijährigen Übergangsfrist zu einem vollen Lastenausgleich sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbständigerwerbende erweitert werden.
Die Massnahme wird auf die bestehenden Kosten der Gemeinden oder der im Kanton Solothurn tätigen Unternehmen keinen Einfluss haben.