Hintergrund: In der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 hat die Stimmbevölkerung das revidierte Hundegesetz angenommen. Die Revision umfasste im Wesentlichen Anpassungen bei der Bewilligung sogenannter «Listenhunde», die Einführung einer kantonalen Hundesteuer sowie die Steuerbefreiung von Assistenzhunden. Das revidierte Hundegesetz trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Mit einer Anpassung der Hundeverordnung werden nun einzelne Bestimmungen des Hundegesetzes präzisiert, unter anderem jene zu den potenziell gefährlichen und damit bewilligungspflichtigen Hunderassen («Listenhunde»). Damit sollen Härtefälle vermieden werden können. Eine der Voraussetzungen, um einen «Listenhund» halten zu können, sind Abstammungspapiere eines anerkannten internationalen Dachverbands. Mit der Verordnungsänderung werden drei weitere Dachverbände anerkannt.
Damit verbunden ist auch die Aufnahme der bislang nicht bewilligungsfähigen Rasse «American Bully» in die Liste der bewilligungspflichtigen Hunderassen.
Per Hundegesetz kann grundsätzlich auch die Haltung von ausgewachsenen Kreuzungen von «Listenhunden» ohne Abstammungspapiere bewilligt werden, was bisher nicht möglich war. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Hunde erfolgreich eine Wesensprüfung ablegen. Die revidierte Hundeverordnung legt nun fest, wer solche Wesensprüfungen durchführen darf.
Weitere Anpassungen der Verordnung betreffen die Leinenpflicht im Wald: Generell besteht diese von April bis Juli. Ausnahmen von der Leinenpflicht sind neu möglich für anerkannte Herdenschutzhunde und für zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesetzte Hunde.