Medienmitteilung

Kommission unterstützt klare Regelung zur Sterbehilfe in Institutionen

  • 19.03.2026

Die Sozial- und Gesundheitskommission des Kantonsrats stimmt einer Änderung des Gesundheitsgesetzes fast einstimmig zu. Darin schlägt der Regierungsrat eine klare Regelung zur Sterbehilfe in Institutionen vor. Er setzt damit den Auftrag der Fraktion der Grünen «Sterbehilfe in Heimen zulassen» um.

Im Kanton Solothurn sollen Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag künftig verpflichtet werden, externen Sterbehilfeorganisationen den Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Damit soll sichergestellt werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner mit Sterbewunsch ihren letzten Weg in vertrauter Umgebung gehen können.

Für die Beihilfe zum Freitod gelten strenge Voraussetzungen. Die betroffene Person muss urteilsfähig sein, ihr Wunsch muss ohne äusseren Druck entstanden und von Dauer sein, und es muss ein schweres Leiden vorliegen. Zudem enthält die Vorlage eine «Opting Out» Klausel, sodass Betreuungspersonen nicht zu Taten gezwungen werden können, die nicht mit ihrem Gewissen vereinbar sind.

Nicht betroffen von der Pflicht sind Spitäler sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Für sie ist jedoch eine verstärkte Informationspflicht vorgesehen: Sie müssen künftig transparent darlegen, wie sie die Assistenz zur Sterbehilfe in ihren internen Richtlinien regeln.

Die Neuregelung soll einen klaren Rahmen schaffen, der die Selbstbestimmung der Betroffenen respektiert und gleichzeitig rechtliche und ethische Leitplanken sichert. Die Sozial- und Gesundheitskommission (SOGEKO) des Kantonsrats stimmt der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderung des Gesundheitsgesetzes fast einstimmig zu.

Im Rahmen dieser Vorlage werden ferner einzelne, vollzugstechnisch notwendige Anpassungen an der kantonalen Spital- und Sozialgesetzgebung vorgenommen. Diese betreffen die kantonalrechtliche Aus- und Weiterbildungsverpflichtung, welche an die bundesrechtliche Ausbildungsverpflichtung angepasst und künftig digital abgewickelt werden soll.

In diesem Zusammenhang ist auch das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege entsprechend zu ändern.

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