Medienmitteilung

Lockerung der Zulassung bei den medizinischen Grundversorgern

  • 27.09.2022

Der Regierungsrat unterstützt den erleichterten Zugang von Ärztinnen und Ärzten. Er stimmt einem Vorschlag der zuständigen Kommission des Nationalrates zu, welche damit einer drohenden Unterversorgung begegnen will.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat am 26. August 2022 den Vorentwurf für eine Ergänzung des Krankenversicherungsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Die Kantone sollen eine Ausnahmeregelung anwenden dürfen, Ärztinnen und Ärzte zuzulassen, welche die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen. Mit diesem Instrument soll einer drohenden Unterversorgung begegnet werden.

Der Regierungsrat begrüsst die neue Ausnahmeregel

Die Zulassungsbedingungen wurden erst kürzlich verschärft und sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Ärztinnen und Ärzte dürfen seither nur zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen werden, wenn sie mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Diese Anforderung hindert ausländische Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel daran, in der Schweiz tätig sein zu können. Negative Auswirkungen hat diese Regelung insbesondere auf die Grundversorgung. Sie erschwert oder verunmöglicht die Nachfolgeregelung bei Pensionierungen sowie die Umsetzung der Notfallversorgung. Der Regierungsrat unterstützt daher den Vorentwurf der SGK-N. Dieser formuliert eine Ausnahmeregelung für die Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Sobald eine Unterversorgung droht, können in den genannten Fachgebieten auch Ärztinnen und Ärzte die Zulassung erhalten, welche die dreijährige Tätigkeit noch nicht erfüllen. Ergänzend schlägt der Regierungsrat allerdings vor, den Ausnahmekatalog um das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie zu erweitern. Der Regierungsrat begrüsst, dass die SGK-N bewusst darauf verzichtet hat, den Begriff der unzureichenden medizinischen Versorgung zu präzisieren. Dies lässt den Kantonen einen gewissen Ermessenspielraum und trägt den kantonalen und regionalen Besonderheiten besser Rechnung.

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