Auf die erste Teilrevision von 2014 folgt die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes. Das eidgenössische Parlament verabschiedete diese in der Herbstsession 2023. Die neuen Bestimmungen treten gestaffelt in Kraft, um den Kantonen Zeit für die Anpassung der Rechtsgrundlagen zu geben. Bestimmungen, die keine Anpassungen erfordern, traten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die anderen Bestimmungen gelten ab 1. Juli 2026.
Abbruchprämie als finanzieller Anreiz
Um das Stabilisierungsziel zu erreichen, sieht die Revision des Raumplanungsgesetzes finanzielle Anreize vor. Eigentümer und Eigentümerinnen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erhalten bei deren Abbruch eine Abbruchprämie in Höhe der anrechenbaren Abbruchkosten. Die neu eingeführte Abbruchprämie muss mit Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2026 ausbezahlt werden.
Verfahren und Finanzierung geregelt
Damit die Gesuche behandelt werden können, regelt die Übergangsverordnung Zuständigkeiten, Verfahren, Anforderungen an die Gesuche, Parameter, und Finanzierung der Abbruchprämie. Vor dem Abbruch ist beim Bau- und Justizdepartement mittels Offerte eine Kostengutsprache einzuholen. Der Abbruch muss bewilligt sein.
Die Gesuche für die Auszahlung der Abbruchprämie sind nach dem Abbruch schriftlich beim Bau- und Justizdepartement einzureichen. Die Finanzierung der Abbruchprämie erfolgt gemäss den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes in erster Linie über den kantonalen Planungsausgleichsfonds und darüber hinaus mit allgemeinen Finanzmitteln. Die Übergangsverordnung soll ab dem 1. Juli 2026 gelten.