Wie lassen sich administrative Abläufe sowohl für Landwirtschaftsbetriebe als auch für die Behörden vereinfachen? Gleich mehrere parlamentarische Vorstösse beschäftigen sich mit dieser Frage und verlangen vom Bundesrat entsprechende agrarpolitische Anpassungen.
Der Bund nimmt diese Forderungen auf, unter anderem mit Änderungen in der Direktzahlungsverordnung. Zum Beispiel schlägt er vor, bei Mulch- und Direktsaaten eine Mindestanforderung zu streichen: Demnach müssten nicht mehr 60 Prozent der offenen Ackerfläche bodenschonend bewirtschaftet werden. Dies vereinfacht die Anbauplanung der Landwirtschaftsbetriebe. Es kann sogar damit gerechnet werden, dass so die bodenschonend bearbeiteten Flächen zunehmen. Der Regierungsrat begrüsst diese Vereinfachung, kritisch beurteilt er hingegen die vorgelegten Anpassungen beim Schutz vor Erosion. Der Regierungsrat sieht darin weder bei den Landwirtschaftsbetrieben noch bei den Kantonen eine administrative Vereinfachung.
Im Bereich Digitalisierung will der Bund mit Anpassungen in der entsprechenden Verordnung die Umsetzung des so genannten «Once-Only-Prinzips» unterstützen: Landwirtschaftsbetriebe sollen ihre Daten für die Nutzung verschiedener Systeme einsetzen können und sie nicht jedes Mal neu erfassen müssen. Der Regierungsrat unterstützt diese Anstrengungen. Er weist aber auch darauf hin, dass die Abläufe nur dann vereinfacht werden können, wenn das Once-Only-Prinzip konsequent umgesetzt wird. Doppelspurigkeiten bei gleichem Dateninhalt müssen vermieden werden.
Mit Anpassungen in der Strukturverbesserungsverordnung will sich der Bundesrat auf mögliche Liquiditätsengpässe beim sogenannten «Fonds de Roulement» für Investitionskredite vorbereiten. Es handelt sich dabei um den «Topf», aus dem Investitionskredite gewährt werden und in den die Amortisationen zurückfliessen. Der Regierungsrat stellt fest, dass in diesem Bereich gemäss einem früheren Bericht des Bundes ein zusätzlicher Mittelbedarf besteht. Er verlangt, dass die finanziellen Mittel für den Fonds aufgestockt werden und kann der vorgelegten Verordnungsanpassung nur als Zwischenschritt zustimmen.