Medienmitteilung

Zeitgemässe polizeiliche Informationshilfe ermöglichen

  • 28.04.2026

Der Regierungsrat begrüsst die Bestrebungen für eine rasche Informationshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen. Er unterstützt die interkantonale Vereinbarung der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. Mittelfristig braucht es jedoch eine Lösung auf Bundesebene.

Aktuell besteht keine Rechtsgrundlage, welche die Informationshilfe zwischen den verschiedenen Polizeibehörden von Bund und Kantonen einheitlich regelt. Zudem sind die bestehenden eidgenössischen Rechtsgrundlagen für die digitale polizeiliche Informationshilfe lediglich partiell vorhanden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Polizei alle anderen Korps einzeln anfragen muss, um zu den für die Fallbearbeitung notwendigen Informationen zu gelangen. Diese Situation ist nicht mehr zeitgemäss und erweist sich als untauglich, die innere Sicherheit in einer hochmobilen Gesellschaft zu gewährleisten. Gerade in Fällen von schwerer Kriminalität verstreicht teilweise unnötig Zeit, bis wichtige polizeiliche Informationen vorliegen, die zur raschen Aufklärung der Straftat erforderlich sind. Für die Opfer stellen fehlende und/oder verzögerte Informationen eine zusätzliche Belastung dar. 

Der Regierungsrat will eine wirksame und effiziente Strafverfolgung sicherstellen. Die rasche Verbesserung der bestehenden, unzulänglichen Informationshilfe ist ihm ein wichtiges Anliegen. Dementsprechend unterstützt der Regierungsrat die interkantonale Vereinbarung zur polizeilichen Informationshilfe mittels gemeinsamer Abfrageplattform «POLAP+» in seiner Vernehmlassungsantwort. Die Vereinbarung ermöglicht es den Polizeibehörden, ohne Zeitverlust und ohne unnötige administrative Hürden zu den im konkreten Einzelfall notwendigen Informationen zu gelangen. Der Regierungsrat beurteilt das Abrufkonzept als sachlich gerechtfertigt und genau austariert. Die Bestimmungen stellen sicher, dass den beteiligten Behörden ausschliesslich diejenigen Informationen bekannt gegeben werden dürfen, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sind gewährleistet. Die Bestimmungen entsprechen zudem den datenschutzrechtlichen Prinzipien und kommen den Vorgaben des Bundesgerichts nach.

Der Regierungsrat erachtet die interkantonale Vereinbarung als nötige und geeignete Zwischenlösung. Er bevorzugt jedoch eine Regelung im eidgenössischen Recht. Ein entsprechender Vorschlag des Bundesrates ist derzeit ebenfalls in der Vernehmlassung. Mit der nötigen Verbesserung der polizeilichen Informationshilfe darf indessen nicht zugewartet werden, bis eine Bundeslösung allenfalls in Kraft tritt. 

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