Pachtrecht

Das landwirtschaftliche Pachtrecht regelt das Verhältnis zwischen der Verpächterschaft als Eigentümer und der Pächterschaft als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks.

Bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes muss der vereinbarte Pachtzins bewilligt werden. Der Pachtzins ist abhängig vom Ertragswert des Betriebes.

Erforderliche Beilagen für ein Gesuch:

  • Kopie Pachtvertrag
  • Aktuelle Ertragswert- oder Pachtzinsschätzung

Für einzelne Grundstücke muss der Pachtzins nicht bewilligt werden. Empfohlen wird der Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags. Die «Richtlinie für die Bemessung des Pachtzinses von landwirtschaftlichen Grundstücken» bietet Pachtenden und Eigentümerschaften Grundlage, im gegenseitigen Einverständnis einen korrekten Pachtzins gemäss Eidgenössischer Pachtzinsverordnung zu ermitteln. Gegen überhöhte Pachtzinse kann beim Oberamt oder bei der Ansprechperson Landwirtschaft der Gemeinde Einsprache erhoben werden.

Für Pacht- und Fortsetzungsdauern, die kürzer als sechs Jahre sind, ist eine Bewilligung nötig. Solche Ausnahmen können bewilligt werden, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse oder andere sachliche Gründe dafürsprechen.

Erforderliche Beilagen für ein Gesuch:

  • Kopie unterzeichneter Pachtvertrag
  • Schriftliche Begründung der verkürzten Dauer

Bei Betriebsaufgaben und der Verpachtung des Landes als Einzelgrundstücke oder wenn insgesamt mehr als 10 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Gewerbes verpachtet werden, ist eine Bewilligung erforderlich.

Erforderliche Beilagen für ein Gesuch:

  • Formular Betriebsaufgabe
  • Schriftliche Begründung der parzellenweisen Verpachtung

Wenn ab einem landwirtschaftlichen Gewerbe Stallungen verpachtet oder vermietet werden, ist eine Bewilligung erforderlich.

Erforderliche Beilagen für eine Bewilligung:

  • Gesuch um Anerkennung von Miet- und Pachtverträgen von Stallungen

Bei der Verpachtung von Hosteten sind Eigentümerschaften oft interessiert an der Bewahrung des Baumbestandes, an einer fachgerechten Pflege oder an der Ernte des Obstes. Sie machen zu diesem Zweck einen Nutzungsvorbehalt bezüglich der Obstbäume und erbringen eigene Leistungen. Wenn ein Pächter oder eine Pächterin für gepachtete Hosteten Direktzahlungen des Bundes beantragt, sind die rechtlichen Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) und der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) zu beachten.

Bei der Verpachtung der Hostet muss klar geregelt werden, wer Bäume und Unternutzen bewirtschaftet. Dazu stehen zur Verfügung:

  • Merkblatt Bewirtschaftungsaufteilung Hostet
  • Berechnungshilfe Aufwände und Erträge Hostet

 

Kontakt

Urs Kilchenmann, Tel. 032 627 25 01,
urs.kilchenmann@vd.so.ch

Thomas Muff, Tel. 032 627 63 30,
thomas.muff@vd.so.ch

Samuel Schmid, Tel. 032 627 25 06,
samuel.schmid@vd.so.ch 

Amt für Landwirtschaft

Hauptgasse 72
4509 Solothurn

Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 / 13:30 - 16:30