Waldbrandgefahr
Lagebeurteilung vom 26.08.2026 (nächste ordentliche Beurteilung am 03.09.2026)

Im ganzen Kanton gilt Gefahrenstufe 4 "gross"
Brennende Streichhölzer oder Funkenflug verursachen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Brand. Das Feuer breitet sich aufgrund der starken Trockenheit sehr schnell aus. Im Freien sind keine Feuer zu entfachen. Mit gebotener Vorsicht dürfen ausserhalb des Waldabstands von 200 Metern signalisierte Feuerstellen mit betoniertem Untergrund benutzt werden. Bei Wind ist das Feuern unbedingt zu unterlassen. Und: Zigaretten, Raucherwaren sowie leicht entzündbare Gegenstände dürfen auf keinen Fall im Freien entsorgt werden.
Verhaltensanweisungen

Es ist verboten, im Wald, in Waldesnähe, an See- und Flussufern (Abstand 200m) mit Feststoffen (Holz, Holzkohle, Pettets, etc.) zu feuern.
- Die Nutzung von Gas- und Elektrogrills ist mit den notwendigen Vorsichtsmassnahmen erlaubt. (Details im FAQ unten)
Es ist verboten, brennende Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
Es ist verboten Feuerwerkskörper (Raketen, Zuckerstöcke, etc.) zu zünden.
Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist verboten.
Bei Waldbesuchen ist besondere Vorsicht geboten: Es besteht die Gefahr von spontanen Astabbrüchen und umstürzenden Bäumen.
Waldbrandgefahr auf Gefahrenstufe 4 zurückgestuft – Feuerverbot wird teilweise gelockert. (26.08.2026)
Nach einer aktuellen Lagebeurteilung durch die Solothurnische Gebäudeversicherung, das Amt für Wald, Jagd und Fischerei, den Kantonalen Führungsstab sowie die Polizei Kanton Solothurn wird die Waldbrandgefahr im Kanton Solothurn von der Gefahrenstufe 5 («sehr gross») auf die Gefahrenstufe 4 («gross») zurückgestuft. Damit zusammenhängend wird das seit dem 30. Juli 2026 geltende absolute Feuerverbot im Freien aufgehoben.
Achtung:
Die Aufhebung betrifft ausschliesslich das Feuern im Siedlungsgebiet.
Das Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern bleibt weiterhin bestehen, ebenso das grundsätzliche Feuerwerksverbot.
Feuer- und Feuerwerksverbot Kanton Solothurn 03.07.2026
Kanton Solothurn: Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern sowie grundsätzliches Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet infolge akuter Trockenheit
Aufgrund hoher Temperaturen und fehlender Niederschläge herrscht derzeit im Kanton Solothurn akute Trockenheit. Dadurch ist die Waldbrandgefahr auf die Gefahrenstufe 4 (gross) angestiegen. Nach einer Lagebeurteilung durch verschiedene kantonale Ämter hat die Kommandantin der Polizei Kanton Solothurn heute ein absolutes Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern sowie ein grundsätzliches Feuerwerksverbot für das ganze Kantonsgebiet verfügt. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen haben im ganzen Kanton Solothurn zu einer grossen Waldbrandgefahr geführt. Die Kommandantin der Polizei Kanton Solothurn hat deshalb in Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung, dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei und dem Kantonalen Führungsstab ein absolutes Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern sowie ein grundsätzliches Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet verfügt. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Verfügungen Feuer- und Feuerwerksverbot 2026
Keine Ausnahmebewilligungen für bewilligungspflichtige Grossfeuerwerke der Kategorie F4
Aufgrund der anhaltenden Hitze, der Trockenheit und der erhöhten Waldbrandgefahr werden derzeit keine Ausnahmebewilligungen für Feuer oder Feuerwerke erteilt. Dies gilt auch für bewilligungspflichtige Grossfeuerwerke der Kategorie F4. Wir bitten um Verständnis.
Was gilt für das Siedlungsgebiet? (26.08.2026)
Das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons Solothurn verboten, demzufolge auch im Siedlungsraum.
Feuern und Grillieren ist im Siedlungsraum erlaubt. Trotzdem bitten die Solothurner Behörden die Bürgerinnen und Bürger, durch verantwortungsbewusstes Handeln Brände zu verhindern und dadurch weder Menschen, Tiere noch die Umwelt zu gefährden. In diesem Zusammenhang gelten folgende Empfehlungen:
- Benutzen Sie beim Grillieren ausschliesslich fest eingerichtete Feuerstellen oder Cheminées.
- Lassen Sie Feuerstellen und Cheminées nie unbeaufsichtigt und verlassen Sie diese erst, wenn die Glut vollständig gelöscht ist.
- Halten Sie beim Feuern und Grillieren einen ausreichend grossen Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien wie beispielsweise Vorratsholz, Hecken oder trockenem Laub ein.
- Beachten Sie den Funkenwurf und die Windverhältnisse. Entfachen Sie bei starkem Wind kein Feuer.
- Halten Sie vorsorglich geeignete Löschmittel wie Wasser oder einen Feuerlöscher bereit.
Sollte es trotz aller Vorsichtsmassnahmen zu einem Brand kommen, muss unverzüglich über den Notruf 118 die Feuerwehr alarmiert werden.
Für Fragen oder weitere Auskünfte steht den Bürgerinnen und Bürger das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Abteilung Katastrophenvorsorge, zur Verfügung. Gängige Fragen werden im untenstehenden FAQ beantwortet.
Waldbrand Hotline
Montag bis Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
032 627 61 61 / kav@vd.so.ch
Merkblatt "Dem Waldbrand einen Schritt voraus"
FAQ
Wer entscheidet über ein Feuerverbot und dessen Aufhebung?
Ab Waldbrandgefahr Stufe 4 («gross») entscheidet der Sonderstab über ein Feuerverbot. Dieses wird durch die Polizeikommandantin / den Stv. Polizeikommandanten verfügt und in den Medien publiziert. Das Feuerverbot gilt so lange, bis es durch die Polizeikommandantin / den Stv. Polizeikommandanten wieder aufgehoben wird. Der Widerruf wird ebenfalls über die Medien kommuniziert.
Was ist beim Einsatz von Abflammgeräten (Gasbrennern zur Unkrautbekämpfung) zu beachten?
Bei erhöhter Trockenheit sind Abflammgeräte mit besonderer Vorsicht einzusetzen. Bereits Funken oder Glut können trockenes Gras, Hecken oder andere leicht brennbare Vegetation entzünden. Bei erhöhter Waldbrandgefahr wird vom Einsatz solcher Geräte in Waldesnähe und in der Nähe von trockener Vegetation abgeraten.
Bei einem absoluten Feuerverbot (Waldbrandgefahrenstufe 5) ist der Einsatz von Abflammgeräten sowohl auf Landwirtschaftsflächen als auch im Siedlungsgebiet verboten. Dies gilt unabhängig von der technischen Ausführung des Geräts. Bereits das kurzzeitige Erhitzen der Vegetation kann zu einer Entzündung oder zur Bildung von Glutnestern führen, die auch Stunden später noch einen Brand auslösen können.
Was gilt bei einem Feuerverbot in Bezug auf Sonderbewilligungen (z. B. für Höhenfeuer)?
Während eines Feuerverbots werden im Kanton Solothurn grundsätzlich keine Sonderbewilligungen erteilt. Das Feuerverbot hat Vorrang und gilt auch für Höhenfeuer, Brauchtumsfeuer oder andere Feuer im Freien.
Was gilt für das Steigenlassen von Himmelslaternen und Heissluft-Ballons bei erhöhter Waldbrandgefahr?
Das Steigenlassen von Himmelslaternen und Heissluftballons, die durch offenes Feuer angetrieben werden, ist grundsätzlich verboten.
Wichtig: In der Nähe von Flughäfen ist zusätzlich zu prüfen, ob das Steigenlassen überhaupt zulässig ist. Es kann zu einer Verletzung des kontrollierten Luftraums kommen, weshalb vorgängig eine Abklärung erforderlich ist.
Ist Grillieren während eines Feuerverbots erlaubt?
Ab Waldbrandgefahr Stufe 4 («gross») ist das Grillieren im Wald, am Waldrand und an Gewässern mit festen Brennstoffen (z. B. Holz, Holzkohle, Pellets oder Anzündpaste) verboten.
Erlaubt ist die Verwendung von Gasgrills, Elektrogrills und Fritteusen, sofern diese technisch einwandfrei und geprüft sind, auf einer stabilen, nicht brennbaren Unterlage stehen (kein Gras oder Laub) und ein geeignetes Löschmittel (z. B. Wasser, Löschdecke oder Feuerlöscher) jederzeit bereitgehalten wird.
Im Abstand von 200 m zum Waldrand sowie in Siedlungsgebieten wird die Benutzung von befestigten Feuerstellen empfohlen. Dabei sollte jederzeit ein geeignetes Löschmittel griffbereit sein.
Ab Waldbrandgefahr Stufe 5 («sehr gross») ist das Entfachen von Feuer mit festen Brennstoffen im Freien ausnahmslos verboten.
Im Wald, am Waldrand, an Gewässern und im Siedlungsgebiet ist die Verwendung von Gasgrills, Elektrogrills und Fritteusen erlaubt, sofern diese technisch einwandfrei und geprüft sind, auf einer stabilen, nicht brennbaren Unterlage stehen (kein Gras oder Laub), genügend Abstand zu Hecken, Sträuchern und anderen brennbaren Materialien besteht und ein geeignetes Löschmittel (z. B. Wasser, Löschdecke oder Feuerlöscher) jederzeit bereitgehalten wird.
Was gilt für die Nutzung von Lotusgrills, Pizzaöfen, Gulaschöfen und anderen geschlossenen Grill- und Feuerstellen?
Diese Systeme werden hauptsächlich mit festen Brennstoffen wie Holz, Holzkohle oder Pellets betrieben.
- Ab Waldbrandgefahr Stufe 4 ("gross") ist die Nutzung dieser Systeme im Wald, in Waldesnähe sowie an Gewässern verboten. Die Nutzung im Siedlungsgebiet ist erlaubt.
- Ab Waldbrandgefahr Stufe 5 ("sehr gross") ist die Nutzung dieser Systeme im Freien (Wald, Waldesnähe, an Gewässern und in Siedlungsgebieten) verboten.
Wie werden die Risiken durch Fahrzeuge auf trockenen Feldern und Wiesen beurteilt?
Das Abstellen und Befahren von trockenen Stoppelfeldern und Wiesen kann eine erhebliche Brandgefahr darstellen. Insbesondere heisse Fahrzeugteile wie Auspuff- und Bremsanlagen können trockenes Pflanzenmaterial entzünden und dadurch Brände sowie Folgeschäden an Fahrzeugen verursachen. Wenn möglich, sind befestigte Stellflächen zu nutzen.
Bei Veranstaltungen mit einer grösseren Anzahl parkierter Fahrzeuge ist die Situation vorgängig vor Ort zu beurteilen. Es sind nach Möglichkeit befestigte Stellflächen vorzusehen und für die An- und Abreise Shuttle-Busse einzusetzen.
Wer trägt die Verantwortung, wenn durch den unsachgemässen Umgang mit Feuer ein Brand entsteht?
Wer durch unsachgemässen Umgang mit Feuer, das Missachten der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen (siehe Merkblatt) oder einen Verstoss gegen ein Feuerverbot einen Brand verursacht, haftet für die daraus entstehenden Folgen und Kosten.
Kann im Voraus gesagt werden, ob die Waldbrandgefahrenstufe geändert, ein Feuerverbot erlassen oder ein bestehendes Feuerverbot aufgehoben wird?
Nein. Bitte informieren Sie sich regelmässig auf dieser Webseite über den aktuellen Stand der Waldbrandgefahr und allfällige Feuerverbote. Die ordentlichen Lage- und Dispositionsbeurteilungen erfolgen jeweils am Donnerstag. Aktuelle Änderungen oder Entscheide werden umgehend publiziert.
Medienmitteilungen
26.08.2026 Waldbrandgefahr auf Gefahrenstufe 4 zurückgestuft – Feuerverbot wird teilweise gelockert
30.07.2026 Absolutes Feuerverbot und grundsätzliches Feuerwerksverbot
10.07.2026 Deitingen: Stoppelfeldbrand erfordert Feuerwehreinsatz
08.07.2026 Breitenbach: Abgeerntetes Getreidefeld in Brand geraten
07.07.2026 Stüsslingen: Ballenpresse gerät auf Getreidefeld in Brand
03.07.2026 Feuer- und Feuerwerksverbot Kanton Solothurn
27.06.2026 Gunzgen: Stoppelfeldbrand löst Feuerwehreinsatz aus
26.06.2026 Neuendorf: Feuerwehreinsatz wegen Stoppelfeldbrand
20.06.2026 Biberist: Feuerwehreinsatz wegen Feldbrand – niemand verletzt
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
Katastrophenvorsorge
Kapitelhaus
Hauptgasse 70
4509
Solothurn