Selbsthilfemassnahmen

Gemäss § 23 des Jagdgesetzes vom 9. November 2016 sind Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere ausserhalb des Waldes zulässig, wenn dies zum Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich erscheint.

Die folgende Auflistung ist abschliessend, Selbsthilfemassnahmen gegen andere Wildtierarten sind gesetzlich verboten.

Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen:

Haarraubwild

  • Dachs
  • Fuchs
  • Marderhund
  • Steinmarder
  • Waschbär

Vögel

  • verwilderte Haustaube
  • Raben- und Saatkrähe
  • Star

Folgende Bestimmungen müssen eingehalten werden:

  • Die Schonzeiten der Wildtiere gelten auch für die Selbsthilfemassnahmen.
  • In Wohn- und Ökonomiegebäuden und im Umkreis von 30 Metern dieser Liegenschaften sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel bewilligungspflichtig.
  • Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und Kastenfallen zulässig.
  • Ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden muss nachgewiesen werden.
  • Ein Gesuch für Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere kann nur durch Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen eingereicht werden.
  • Das Gesuch muss vollständig ausgefüllt eingereicht werden.