Selbsthilfemassnahmen
Gemäss § 23 des Jagdgesetzes vom 9. November 2016 sind Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere ausserhalb des Waldes zulässig, wenn dies zum Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich erscheint.
Die folgende Auflistung ist abschliessend, Selbsthilfemassnahmen gegen andere Wildtierarten sind gesetzlich verboten.
Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen:
Haarraubwild
- Dachs
- Fuchs
- Marderhund
- Steinmarder
- Waschbär
Vögel
- verwilderte Haustaube
- Raben- und Saatkrähe
- Star
Folgende Bestimmungen müssen eingehalten werden:
- Die Schonzeiten der Wildtiere gelten auch für die Selbsthilfemassnahmen.
- In Wohn- und Ökonomiegebäuden und im Umkreis von 30 Metern dieser Liegenschaften sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel bewilligungspflichtig.
- Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und Kastenfallen zulässig.
- Ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden muss nachgewiesen werden.
- Ein Gesuch für Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere kann nur durch Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen eingereicht werden.
- Das Gesuch muss vollständig ausgefüllt eingereicht werden.