Bewilligungen

Schulung zu verbotenen Hilfsmitteln auf der Jagd

Samstag, 14.06.2025 von 07:30 - 09:00 Uhr im Wallierhof, Riedholz

Die Schulung richtet sich an Mitglieder eines solothurnischen Jagdvereins mit gültigem solothurnischen Jagdpass. Die Teilnahme an der Schulung ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts (Erstgesuch und Verlängerung bestehender Bewilligungen).

Die Schulung findet einmal jährlich statt, jeweils am Kurstag des freiwilligen Waffen-Zusatzmoduls der Jungjägerausbildung. Jungjägerinnen und Jungjäger können im zweiten Jahr der Jagdausbildung am Kurs teilnehmen.

Online-Kursanmeldung für die Veranstaltung vom 14.06.2025

Anmeldeschluss: 08.06.2025

Bitte beachten:

  • Die Schulung muss einmalig besucht werden, bei einem erneuten Gesuch (Verlängerung) ist keine Wiederholung nötig.
  • Die Kursbestätigung bleibt beim AWJF hinterlegt und muss dem Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nicht beigelegt werden.

Jagdrechtliche Ausnahmebewilligungen für verbotene Hilfsmittel

Jagdberechtigte benötigen zwei Ausnahmebewilligungen, wenn im Kanton Solothurn ein Nachtsichtzielgerät oder eine Gerätekombination mit vergleichbarer Funktion legal für die Ausübung der Jagd verwendet wird:

  1. Eine jagdrechtliche Ausnahmebewilligung der kantonalen Jagdbehörde.
  2. Eine waffenrechtliche Bewilligung der Kantonspolizei des Wohnsitzkantons (Waffenbüro) für den Erwerb oder Besitz eines solchen Gerätes.

Nach dem Besuch der Schulung "Verbotene Hilfsmittel auf der Jagd" kann eine jagdrechtliche Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgerätes beim AWJF beantragt werden. Die jagdrechtliche Ausnahmebewilligung der kantonalen Jagdbehörde kann dem Antrag beim Waffenbüro der Kantonspolizei zur Begründung beigelegt werden.

Merkblatt und Gesuch Ausnahmebewilligung Nachtsichtzielgerät

Schalldämpfer: Neuerungen ab 01.02.2025

Der Schalldämpfer ist in der JSV aus der Liste der verbotenen Hilfsmittel gestrichen worden, er bleibt aber weiterhin ein verbotenes Waffenzubehör gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Waffengesetzes (SR 514.54; WG). Daraus ergeben sich folgende Änderungen beim Erwerb und Einsatz eines Schalldämpfers:

Jagdrechtlich

  • Der Schalldämpfer darf im Kanton Solothurn weiterhin auf der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden.
  • Ab 1. Februar 2025 benötigen Sie für den Einsatz des Schalldämpfers auf der Jagd keine jagdrechtliche Ausnahmebewilligung mehr.
  • Der Besuch der Schulung für den Einsatz verbotener Hilfsmittel auf der Jagd ist für den Einsatz eines Schalldämpfers freiwillig.

Waffenrechtlich

  • Für den Erwerb benötigen Sie weiterhin eine waffenrechtliche Ausnahmebewilligung, diese kann beim Waffenbüro gegen Vorlage eines gültigen Solothurner Jagdpasses mit dem entsprechenden Gesuch der Kantonspolizei beantragt werden.
    Webseite Waffenbüro / Telefonnummer 032 627 70 49
  • Jägerinnen und Jäger, die bereits über eine waffenrechtliche Ausnahmebewilligung für einen Schalldämpfer verfügen, müssen sich aufgrund der neuen Jagdgesetzgebung nicht beim Waffenbüro melden. Die waffenrechtlichen Ausnahmebewilligungen müssen nicht verlängert werden. (Es sind Bewilligungen, die zum Erwerb berechtigen, damit ist der Besitz geregelt, das Jagdrecht regelt die Verwendung.)

Beispiel: Wenn eine Person, welche einen Schalldämpfer im Zusammenhang mit der Jagd als achtenswerten Grund besitzt, nicht mehr aktiv zur Jagd geht, besitzt sie den Schalldämpfer weiterhin legal. Sie darf ihn aber nicht mehr benutzen, da sich die Ausnahmebewilligung auf den jagdlichen Einsatz stützt.