Waffenbüro
Das Waffenbüro ist die Fachstelle in allen Fragen rund um das Thema Waffen. Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zum Waffenbesitz.
Informationen zum Nachweis des regelmässigen Schiessens / Mitglieschaft im Schützenverein finden Sie im entsprechenden Kapitel (s. unten).
Jagd: Zu Ausnahmebewilligungen betr. Schalldämpfern und Nachtsicht-Zielgeräten beachten Sie das entsprechende Kapitel (s. unten)
Grundlagen im Umgang mit Waffen
Kenne ich mich aus? Wenn Sie nicht sicher sind betr. Erwerb / Verkauf / Aufbewahrung oder Transport von Waffen und Sie die nötigen Informationen nicht auf dieser Website finden: Kontaktieren Sie das Waffenbüro Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sind strafbar und werden konsequent zur Anzeige gebracht! Detaillierte Informationen rund um das Thema Waffen finden Sie im Übrigen auch auf der Website des Bundesamtes für Polizei.. |
Sicherheitsregeln Jede Feuerwaffe ist stets als geladen zu betrachten! |
Transport von Waffen Um Waffen innerhalb Schengenstaaten über die Grenze zu führen, wird ein Feuerwaffenpass (Formular Feuerwaffenpass) benötigt. Der EU-Feuerwaffenpass berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von 2 Feuerwaffen (2 Jagd- oder Sportwaffen oder je 1 Jagd- oder Sportwaffe) sowie der dazugehörenden Munition. Zusätzliche Waffen sind anzumelden und zollrechtlich zu veranlagen. Zusätzlich zum EU-Feuerwaffenpass ist eine Einladung mitzuführen, mit der glaubhaft zu machen ist, dass der Feuerwaffenpass-Inhaber an einer Jagd- oder Sportveranstaltung teilnehmen wird. Weiter ist vorgängig abzuklären, ob das Ziel-Land oder allfällige Transit-Länder im Allgemeinen, in Bezug auf verbotene Waffe der Kat. A oder auf verbotenes Waffenzubehör weitere Voraussetzungen oder Restriktionen vorsehen! |
Tragen von Waffen |
Wer darf Waffen erwerben / besitzen?
Personen müssen volljährig sein, handlungsfähig und dürfen grundsätzlich nicht mehr als einen Eintrag im Strafregister vorweisen. Bestehen berechtigte Hinweise auf eine Gefährdung, sind sie nicht zum Waffenerwerb und -besitz von Waffen berechtigt.
Staatsangehörige von bestimmten Nationen (Art. 12 Waffenverordnung) sind ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nicht berechtigt, Waffen zu erwerben, zu besitzen oder mit Feuerwaffen zu schiessen.
Personen mit Aufenthaltsbewilligung B dürfen Waffen nur erwerben, wenn der Erwerb / Besitz genau dieser Waffe auch im Heimatland erlaubt ist. Ein entsprechender Nachweis ist dem Erwerbsgesuch beizulegen.
Waffen können bei gefährdendem Verhalten von der zuständigen Behörde präventiv beschlagnahmt werden.
Ich möchte eine Feuerwaffe erwerben, was muss ich tun?
Jeder Übertrag einer Feuerwaffe muss dem Waffenbüro gemeldet werden. Das gilt für alle Arten von Übertrag, wie etwa Kauf, Erbgang, Schenkung, temporäre Ausleihe etc. und es gelten, je nach Waffenart, bestimmte gesetzliche Vorgaben:
Schweizer Ordonnanzwaffen Wenn Sie Ihre persönliche Dienstwaffe ohne Waffenerwerbsschein direkt von der Armee in den persönlichen Besitz übernommen haben, ist die Nachmeldung empfohlen, jedoch nicht obligatorisch. Ansonsten gilt für JEDE Übertragung einer solchen ehemaligen Armeewaffe:
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.Jagdwaffen und Zubehör
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Andere Feuerwaffen und Zubehör
Ein Waffenerwerbsschein / eine Ausnahmebewilligung «erlischt» wenn damit Waffen erworben worden sind. Für den Erwerb von weiteren Waffen muss wieder ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. |
Nachweis des regelmässigen Schiessens Inhaber einer Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiessen (AB Sport) sind verpflichtet, nach 5 und nach 10 Jahren nach dem Erwerb zu belegen, dass Sie tatsächlich regelmässig schiessen oder aktives Mitglied eines Schützenvereins sind (z.B. eine Kopie eines Schiessbüchleins, Kranzkarten, Schützenlizenzen). |
Erbgang Auch der Waffenerwerb durch Erbgang ist melde- bzw. bewilligungspflichtig. Geben Sie das entsprechende Gesuch (Waffenerwerbsschein) persönlich auf Ihrem Posten der Polizei Kanton Solothurn ab. Dazu gehört eine Auflistung der Waffen und eine Bestätigung, welche Sie als erbberechtigte Person ausweist. Das Waffenbüro wird die Bewilligung der entsprechenden Waffenkategorie prüfen. |
Nichtfeuerwaffen (bspw. Airsoft, Messer, Schlagwaffen, Imitationen)
CO2-Waffen (Softair)
Die Voraussetzungen zum Erwerb von Softairwaffen unterscheiden sich grundsätzlich nicht zu denen von «echten» Waffen, da sie sehr oft nicht von «echten» Waffen unterschieden werden können. (Formular Schriftlicher Vertrag). Einträge im Strafregister oder gefährdendes Verhalten können zu einer präventiven Beschlagnahme führen! Für den Umgang (Transport / Aufbewahrung) gelten dieselben Bestimmungen wie für «echte» Waffen.
Softairwaffen dürfen nur auf abgesperrtem oder privatem Areal verwendet werden. Die Durchführung einer Softair-Veranstaltung ausserhalb eines bewilligten Anlasses ist verboten. Für mehr Informationen dazu kontaktieren Sie bitte das Waffenbüro.
Messer
Eine gute Übersicht stellt die Entscheidungshilfe Messer von fedpol dar. Verbotene Messer sind bewilligungspflichtig (Ausnahmebewilligung) und es ist strafbar, diese auf sich zu tragen!
Spielzeugwaffen
Für die einen ein Spielzeug, für die anderen eine bedrohliche Waffe! (s. auch Informationen von fedpol).
Vorsicht beim Kauf im Ausland via Online-Shop: Für die Einfuhr von verbotenen Waffen (dazu gehören auch verbotene Messer, Schlagwaffen und alle Gegenstände, die mit echten Waffen verwechselt werden können, z.B. auch echten Waffen nachempfundene Wasserpistolen) ist VOR der Bestellung eine Ausnahmebewilligung und eine Einfuhrbewilligung einzuholen. Ansonsten machen Sie sich strafbar.
Nachweis des regelmässigen Schiessens / Mitgliedschaft im Schützenverein
Wie kann ich den Nachweis erbringen (Art. 28d Abs. 2 WG)?
Als Mitglied in einem Schiess- bzw. Schützenverein:
Stellen Sie uns die Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft zu (Schreiben des Vereins) oder die Kopie der Mitgliederkarte / der Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbandes.
Sie gehören keinem Schiess- bzw. Schützenverein an:
Belegen Sie, dass Sie die verbotene Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. «Regelmässigkeit» liegt vor, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens fünf Schiessen (an verschiedenen Tagen) absolviert haben (Art. 13e Abs. 3 der Waffenverordnung, WV; SR 514.541). Sie können eine Kopie des militärischen Leistungsnachweises oder des Schiessbüchleins einreichen oder die absolvierten Schiesstrainings im Formular eintragen und von der verantwortlichen Person bestätigen lassen.
Wo kann ich die Unterlagen abgeben?
Sie können die Unterlagen an einem Schalter der Polizei Kanton Solothurn z.Hd. des Waffenbüros abgeben, per E-Mail (waffen@kapo.so.ch) oder mit der Post zustellen. Besten Dank.
Wie kann ich vorgehen, wenn ich den geforderten Nachweis nicht erbringen kann?
Wollen Sie den Nachweis nicht erbringen oder gelingt Ihnen der Nachweis nicht, gilt die gesetzliche Vermutung, dass kein Bedarf an der verbotenen Feuerwaffe zum Zweck des sportlichen Schiessens besteht. Die Berechtigung zum Besitz der Waffe ist nicht mehr gegeben. Sie haben die Möglichkeit, die Feuerwaffe zu verkaufen (an ein Waffengeschäft oder an eine Privatperson, die über die nötige Ausnahmebewilligung verfügt). Der Verkauf hat grundsätzlich VOR Ablauf der Nachweis-Frist (5 bzw. 10 Jahre) zu erfolgen. Oder sie stellen ein erneutes Gesuch nach Art. 28c – e WG.
Was geschieht, wenn ich meiner Nachweispflicht nicht fristgerecht nachkomme?
Ohne Erfüllung Ihrer Nachweispflicht (nur als Inhaber von Ausnahmebewilligungen für Sportschützen nach Art. 28d Abs. 2 und 3 WG) nicht fristgerecht nach, sind wir zur Prüfung verschiedener Massnahmen verpflichtet. Wir verweisen Sie insbesondere auf den Bewilligungsentzug nach Art. 30 WG sowie auf die Beschlagnahme und Einziehung der Waffe(n) nach Art. 31 WG. Ausserdem stellt der unberechtigte Waffenbesitz eine Straftat nach Art. 33 und 34 dar, welche eine entsprechende Anzeige an die Staatsanwaltschaft zur Folge hätte.
Schalldämpfer und Nachtsicht-Zielgeräte zum jagdlichen Gebrauch
Schalldämpfer
Mit der Revision des schweizerischen Jagdgesetzes ist der Einsatz von Schalldämpfern nicht mehr als verbotenes Waffenzubehör aufgelistet. Jedoch bleibt der Schalldämpfer nach Waffengesetz ein verbotenes Waffenzubehör. Die Jagd wird als achtenswerter Grund zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb eines Schalldämpfers anerkannt. Legen Sie als Beilage zum Gesuch eine Kopie Ihres aktuell gültigen Jagdpasses / Jagdausweises bei.
Falls Sie bereits einen Schalldämpfer zum jagdlichen Einsatz (mit Ausnahmebewilligung) besitzen, müssen Sie nichts unternehmen. Dieser Schalldämpfer darf zusammen mit einem gültigem Jagdpass / einer gültigen Jagdbewilligung weiter jagdlich verwendet werden.
Nachtsicht-Zielgeräte
Per Definition ist ein solches Gerät nur bewilligungspflichtig nach Waffengesetz, wenn es auf der Waffe montiert ist und damit gezielt / geschossen wird. Solange dieses Gerät nicht auf der Waffe montiert ist (z.B. Vorsatzgeräte), ist es nicht bewilligungspflichtig. Zum Erwerb der Montagevorrichtung (Montagering, Adapter e.t.c.) von Zielfernrohr und Vorsatzgerät, ist eine Ausnahmebewilligung nach Waffengesetz, und eine Ausnahmebewilligung zur jagdlichen Verwendung (erhältlich vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei, beizulegen) weiterhin Voraussetzung.
Weitere Informationen finden sich beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei.
Ich habe zuhause Waffen, welche ich nicht mehr benötige, was mache ich damit?
Waffen sollten nur dort vorhanden sein, wo sie auch rechtmässig verwendet werden (z.B. zum regelmässigen sportlichen Schiessen im Verein, für die Jagd oder als Teil einer gepflegten Sammlung).
Waffenvernichtung
Die Polizei Kanton Solothurn nimmt sämtliche Waffen jederzeit zur kostenfreien Vernichtung entgegen. Bitte bringen Sie die zu entsorgende Waffen nicht offen erkennbar, sondern in einem geeigneten Behältnis zum Schalter Ihres nächsten Polizeipostens. Sie können die Waffe auch zuhause abholen lassen. Dazu kontaktieren Sie bitte den Polizeiposten oder das Waffenbüro.
Waffenverkauf
Nicht mehr benutzte / benötigte Waffen können Sie in einer offiziellen Waffenhandlung verkaufen. Die zugelassenen Händler/-innen sind zum Kauf berechtigt und erledigen für Sie den nötigen Formalitäten.
Wollen Sie die Waffe an eine Privatperson übertragen, haben Sie sich davon zu überzeugen, dass die nötige Bewilligung vorliegt (siehe «Ich möchte eine Waffe erwerben». Achtung: Die Bewilligung muss VOR der Übergabe der Waffe vorhanden sein!
Werden Waffen im Waffenregister eingetragen?
Die Polizei Kanton Solothurn empfiehlt Ihnen grundsätzlich, sämtliche Waffen beim Waffenbüro registrieren zu lassen (Formular Nachmeldung von Waffen)..
Alle Waffen, die mit Vertrag, WES, Ausnahmebewilligung Sport oder Ausnahmebewilligung Sammler zu erwerben sind (siehe «Ich möchte eine Waffe erwerben»), werden im kantonalen Waffenregister eingetragen.
Die Meldepflicht von Waffen ist in einer Übersicht vereinfacht dargestellt.
Formulare und Gesuche
Folgende Formulare müssen persönlich beim zuständigen Polizeiposten (Wohngemeinde) abgegeben werden:
- Waffenerwerbsschein
- Waffenerwerbsschein infolge Erbgangs
- Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen
- Ausnahmebewilligung für Sammler (auch jagdliches Waffenzubehör)
- Ausnahmebewilligung für Nichtfeuerwaffen
Weitere Formulare (können per Post oder E--Mail eingereicht werden):
Auskunft und Kontakt
Sie erreichen das Waffenbüro
- am besten per E-Mail
- telefonisch (Di, Do jeweils 13.30 bis 16.30 Uhr) über
+41 32 627 70 49 - per Post:
Polizei Kanton Solothurn
Waffenbüro
Werkhofstrasse 33
4503 Solothurn