Hintergrund: Seit dem 6. November 2025 wurde am Bielersee (BE), bei Männedorf am Zürichsee (ZH) und auf dem Stadtweiher in Wil (SG) das Vogelgrippevirus bei Wildvögeln nachgewiesen. Die auch als Geflügelpest bekannte Seuche befällt Wildvögel und Hausgeflügel, ist hochansteckend und endet für die erkrankten Tiere meistens tödlich. Hausgeflügel kann sich durch Waren- und Personenverkehr sowie durch Kontakt mit Wildvögeln anstecken. Die aufgetretene Virusvariante H5N1 ist nicht ansteckend für Menschen. Dennoch wird empfohlen, im Umgang mit erkranktem Geflügel Handschuhe zu tragen.
Geltende Massnahmen ab 25. November 2025
Um Ansteckungen des Hausgeflügels zu verhindern, wird das Beobachtungsgebiet nun auf die ganze Schweiz ausgeweitet, für die Geflügelhalterinnen und -halter in der Schweiz gelten einheitliche Schutzmassnahmen. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV verabschiedete Verordnung gilt ab dem 25. November 2025.
Im Beobachtungsgebiet müssen die Geflügelbestände vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt, sowie die Gesundheit der Bestände überwacht werden.
Konkret schreibt die Verordnung des BLV für Bestände mit mehr als 50 Stück Hausgeflügel folgende Massnahmen vor:
Den Auslauf auf den geschlossenen Aussenklimabereich beschränken oder
Auslaufflächen und Wasserbecken mit Zäunen oder Netzen mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln sichern. Alternativ Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem aufstallen, das für Wildvögel nicht zugänglich ist. Die Tierschutzanforderungen müssen in jedem Fall eingehalten werden.
Hühnervögel (Galliformes, Hühner, Wachteln, etc.) müssen von Gänsevögeln (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt gehalten werden.
Der Zugang zu den Beständen muss eingeschränkt und eine Hygieneschleuse eingerichtet werden.
In den Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche alle Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten.
Weiter müssen Tierhalterinnen und Tierhalter aller Geflügelbetriebe im Beobachtungsgebiet einem Tierarzt oder einer Tierärztin Auffälligkeiten melden: Dazu zählen Krankheitsanzeichen, die die Atemwege betreffen, einen Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme, sowie einen Rückgang der Legeleistung.
Tierhalterinnen und Tierhalter mit über 100 Stück Geflügel müssen zusätzlich Aufzeichnungen über die Todesfälle und besondere Krankheitsanzeichen führen. Bei Verdacht melden sie sich ebenfalls bei ihrem Tierarzt / ihrer Tierärztin. Diese haben dem Veterinärdienst einen Krankheitsverdacht zu melden.
Die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter sowie Gemeinden im Kanton Solothurn wurden vom Veterinärdienst am 24. November 2025 direkt per Mail angeschrieben. Sollten sich im Kanton nicht registrierte Geflügelbetriebe befinden, so müssen sich diese schnellstmöglich beim Amt für Landwirtschaft nachregistrieren.
Diese Massnahmen treten am 25. November 2025 in Kraft und gelten vorerst bis zum 31. März 2026.
Weitere Informationen
Beobachtungsgebiet: