Aktuelles

Blauzungenkrankheit

Tiere, die wegen der Blauzungenkrankheit umstehen oder abgetan werden müssen, werden von der Tierseuchenkasse entschädigt. Weitere Informationen finden Sie unter "Blauzungenkrankheit".

 

Moderhinke

Informationen zum Bekämpfungsprogramm finden Sie unter "Obligatorische Moderhinkebekämpfung" und jederzeit auf der Homepage des BLV.

ASP - Afrikanische Schweinepest

Die ASP wird über weite Strecken vor allem durch den Menschen verbreitet. Strikte Biosicherheitsmassnahmen können die Einschleppung in Schweinehaltungen verhindern (ASP-Risikoampel Schweiz).

Vogelgrippe

Bei einem Verdacht auf Vogelgrippe in der Geflügelhaltung muss der Tierhalter / die Tierhalterin umgehend eine Tierärztin oder einen Tierarzt konsultieren. Diese bzw. dieser beurteilt die Situation und entscheidet über eine Meldung an den Veterinärdienst.

Aktuelle Lage

Nach vereinzelten Vogelgrippe-Fällen bei Wildvögeln in der Ost- und Innerschweiz wurde am 9. Januar 2025 ein toter Schwan beim Ausfluss des Bielersees positiv auf das Vogelgrippe-Virus getestet. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 16. Januar 2025 das Vogelgrippe-Beobachtungsgebiet auf die Ufergebiete der grossen Seen und Flüsse im Schweizer Mittelland ausgeweitet. Somit gilt auch ein 6 km breiter Streifen entlang der Aare als Beobachtungsgebiet. Geflügelhaltungen, welche sich in diesem Perimeter befinden, müssen ab dem 16.1.25 folgende Massnahmen umsetzen:

Massnahmen im Beobachtungsgebiet

Für alle Vogelhaltungen:

  • Melde- und Aufzeichnungspflichten:
    • Meldung ausgeprägter respiratorischer Symptome, eines Rückgangs der Legeleistung, einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme oder der Verdacht auf Ausbruch der Vogelgrippe an eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
    • Wer mehr als 100 Stk. Hausgeflügel hält, muss zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Für Tierhaltungen, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehört gilt zusätzlich:

  • Geflügel (Hühner-, Gänse- und Laufvögel) muss so gehalten werden, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Bezüglich Aussenbereich bedeutet dies, dass dieser so gestaltet sein muss, dass ein Zuflug von Wildvögeln verunmöglicht ist. Bei Bedarf lässt sich dies z.B. durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm umsetzen. Kann der Aussenbereich nicht entsprechend abgeschirmt werden, muss das Geflügel im Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, welches für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden. Dabei müssen die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel gemäss Tierschutzverordnung trotz der Massnahmen jederzeit gewährleistet sein.
  • Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes, z.B. Hühner, Wachteln, etc.) müssen von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes, z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögel (Struthioniformes, z.B. Strauss, Emu) getrennt gehalten werden.
  • Obligatorische Biosicherheitsmassnahmen in der Geflügelhaltung:
    • Zutritt zum Geflügel auf notwendigen Personenkreis beschränken
    • Einrichten einer Hygieneschleuse
    • Zutritt zur Geflügelhaltung nur mit separaten Kleidern und Schuhen, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet werden und die regelmässig gewaschen, bzw. gereinigt werden müssen
    • Hände waschen und desinfizieren VOR und NACH jedem Betreten der Geflügelhaltung

Märkte, Ausstellungen in den Beobachtungsgebieten:

  • Im Beobachtungsgebiet darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass nur Tiere aus solchen Tierhaltungen aufgeführt werden.

Weitere Informationen

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen. Noch nicht registrierte Geflügelhaltungen können beim Kanton via Online-Meldeformular nachgemeldet werden: my.so.ch.

Den Meldefluss bei tot oder krank aufgefundenen Wildvögeln entnehmen Sie bitte dem Dokument «Merkblatt Bevölkerung Wildvögel».

Der aktuell zirkulierende Virusstamm H5N1 ist nach heutigem Erkenntnisstand nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden.

Weitere Informationen zur Vogelgrippe, der aktuellen Lage und den angeordneten Massnahmen finden Sie jederzeit auch auf der Homepage des BLV.

Bei weiteren Fragen zum Thema Vogelgrippe steht Ihnen der Veterinärdienst Solothurn gerne zur Verfügung: tiergesundheit@vd.so.ch oder 032 627 25 02.