Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

Die Tierverkehrskontrolle umfasst die Registrierung von Tierhaltungen und Tieren sowie deren Kennzeichnung und Meldungen über Standortänderungen. Die Tierverkehrskontrolle ist wichtig für eine effiziente Seuchenbekämpfung. Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Registrierung von Tierhaltungen

Tierhaltungen mit Klauentieren (Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung), einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie Gehegewild der Ordnung Paarhufer (ausgenommen Zootiere), Equiden (Pferde, Esel und Kreuzungen), Geflügel, Bienen und Aquakulturen müssen beim Kanton gemeldet werden.

Die Kantone Basellandschaft, Baselstadt und Solothurn betreiben gemeinsam eine Fachstelle Bienen, welche für die kantonalen Aufgaben im Bereich Bienenhaltung, Bienenzucht und Imkerei zuständig ist.

Meldung Tierhaltung

Meldung Tierhaltung

Beschreibung

Eine neue Tierhaltung, der Wechsel der tierhaltenden Person sowie die Auflösung der Tierhaltung ist meldepflichtig.

Formulare

Online-Formular

Hinweis

Informationen zum Standort (Adresse, Grundbuchnummer, Gemeinde) können unter geo.so.ch abgerufen werden.

Kennzeichnung von Tieren

Die Kennzeichnung muss eindeutig und dauerhaft sein. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei den Tierhaltenden.

  • Schweine sind mit einer amtlichen Ohrmarken zu markieren.
  • Rinder, Schafe und Ziegen mit zwei amtlichen Ohrmarken zu markieren.
  • Equiden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und benötigen einen Pass.
  • Hunde müssen von einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS registriert werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Einwohnergemeinde und Ihrem Tierarzt.

Meldung zum Tierverkehr

Für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden muss eine Einzeltierregistrierung auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) mit Meldung von Geburt, Zu- und Abgang und Schlachtung/Verendung/Euthanasie gemacht werden. Für Schweine und grössere Geflügelbestände (Art. Art. 18b TSV) müssen nur die Zugänge/Einstallungen gemeldet werden.

Werden Klauentiere in eine andere Tierhaltung gebracht, muss ein Begleitdokument ausgestellt werden.

Für die TVD-Meldungen und (Nach-)Markierungen gelten die Fristen gemäss Tierseuchenverordnung.