Wanderschafherden
Definition
Wanderherden gelten gemäss Tierseuchenverordnung als eine Tierhaltung. Grundsätzlich ist das Treiben von Wanderschafherden verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März getrieben werden.
Bewilligung
Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, so bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes/der Kantonstierärztin. Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Wanderroute bezeichnet wurde und der Eigentümer der Herde bestätigt, dass keine trächtigen Tiere mitwandern. Der Kantonstierarzt/die Kantonstierärztin setzt aufgrund der eingereichten Gesuche die Wanderzonen fest. Aus diesem Grund ist das Gesuch für die Bewilligung jeweils bis spätestens zum 15. Oktober einzureichen.
Gesuch und Merkblatt
- Bewilligungsgesuch zum Treiben einer Wanderschafherde (docx, 38 KB)
- Merkblatt zum Treiben von Wanderschafherden (pdf, 92 KB)
Das Merkblatt «Treiben von Wanderschafherden» bildet einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung.
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