Nicht ärztliche Tätigkeit mit Tieren
Berufsausübungsbewilligung
Grundsätzlich bedarf einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) des Gesundheitsamts, wer in eigener fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt. Das Gesundheitsamt publiziert eine Liste der bewilligungspflichtigen Berufe gemäss Gesundheitsgesetz.
Bewilligungspflichtige Berufe gemäss Gesundheitsgesetz (GesG; BGS 811.11)
- Liste der Bewilligungspflichtigen Berufe (pdf, 42 KB)
Meldepflicht
Bewilligungsfreie Tätigkeiten unterstehen mit bestimmten Ausnahmen (gemäss §7 Abs. 2 GesV) der Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Ebenfalls meldepflichtig sind Anstellungen und Stellvertretungen durch eine Person mit BAB.
Produkte rund um das Tier
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) publiziert eine Übersicht über verschiedene Produkte, welche an Tieren angewendet werden können. Dieses Dokument hilft bei der Unterscheidung von Arzneimitteln, Futtermitteln, Bioziden, Tierpflegeprodukten etc.
Arzneimittel
Die Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter bedarf grundsätzlich einer Detailhandelsbewilligung. Verschreibungspflichtige Arzneimittel (Kategorie A und B) dürfen nur durch Tierärzte und Tierärztinnen an Tierhalter abgegeben werden. Bestimmte Tierarzneimittel der Abgabekategorien D und E können auch rezeptfrei in Zoo- und Imkerfachhandlungen abgegeben werden.
Zugelassene Komplementärarzneimittel gehören grundsätzlich den Abgabekategorien B, D oder vereinzelt E an. Nur Tierarzneimittel der Abgabekategorie E dürfen in allen Geschäften ohne Fachberatung abgegeben werden.
Umwidmung
Die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln, welche nicht für die gewählte Indikation oder Zieltierart zugelassen sind, ist Tierärzten und Tierärztinnen vorbehalten.