Viehhandel

Personen, die Viehhandel betreiben, haben besondere Verantwortlichkeiten und Pflichten. Es gilt, die zu handelnden Tiere schonend zu behandeln und eine mögliche Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern. Ställe, in denen Handelsvieh untergebracht ist, müssen besondere Anforderungen erfüllen. Ziel ist, die seuchenpolizeilichen Risiken beim Viehhandel möglichst gering zu halten. Auch sind die Vorschriften beim  Tiertransport zu beach­ten.

Der gewerbsmässige Viehhandel ist im Tierseuchengesetz (Art. 20 und 56a) sowie in der Tierseuchenverordnung (Art. 34 – 37b) geregelt. Wer Viehhandel auf eigene oder fremde Rech­nung betreiben will, bedarf eines Patentes. Dieses wird vom Kanton erteilt und ist drei Jahre gültig. Interessierte Personen können sich mit dem Veterinärdienst in Verbindung setzen.

Voraussetzung für das Viehhandelspatent ist die bestandene Prüfung nach ei­nem Einführungskurs für Viehhändler. Innerhalb der dreijährigen Gültig­keitsdauer des Patents muss ein Fortbildungskurs besucht werden. Einführungs- und Fortbildungskurse werden vom Schweizerischen Viehhändlerverband durchgeführt.