Ein-, Aus- und Durchfuhr von Nutztieren, Equiden (Pferde, Esel und Kreuzungen) sowie Bienen
Einfuhr
Wenn Sie Tiere über die Grenze in die Schweiz bringen, müssen Sie die Vorschriften beachten. Durch den Import von Tieren dürfen keine Tierkrankheiten eingeschleppt werden. Bezüglich zollrechtlichen Vorschriften konsultieren Sie bitte die Informationen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
So gehen Sie vor:
- Informieren Sie sich frühzeitig auf den Seiten des Bundesamtes für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit (BLV) über das jeweilige Vorgehen für eine Einfuhr.
- Melden Sie die Einfuhr mindestens zehn Tage vorher beim Veterinärdienst an.
- Kündigen Sie die Ankunft des Tieres oder der Tiere im Betrieb innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen amtlichen Tierarzt an.
Ausfuhr
Wenn Sie Equiden (Pferde, Esel oder Kreuzungen) exportieren wollen, verfahren Sie wie folgt:
- In die EU: Verwenden Sie für die Anmeldung untenstehendes Anmeldeformular und reichen Sie dieses mindestens 10 Tage vor dem Export ein. Für die Erstellung von 30-Tage-Traces, respektive für die Erteilung eines dafür notwendigen Validierungsabzeichens, reichen Sie untenstehendes Anmeldeformular bitte mindestens 30 Tage vor dem Export ein.
- In Drittstaaten: Melden Sie sich frühzeitig beim Veterinärdienst mit den Einreisevorschriften des Bestimmungslandes.
Wollen Sie andere Nutztiere und Bienen exportieren, dann gehen Sie so vor:
- Informieren Sie sich über die Importbedingungen des Bestimmungslandes und melden sich anschliessend frühzeitig beim Veterinärdienst für den genauen Ablauf.
Durchfuhr
Für die Durchfuhr von Tieren durch die Schweiz gelten sinngemäss dieselben Bedingungen wie für die Einfuhr; siehe dazu Art. 24 EDAV EU und Art. 34 EDAV DS