Betriebliche Zusammenarbeit (BG, BZG, ÖLN)

Spezielle Zusammenarbeitsformen wie die Betriebsgemeinschaft, die Betriebszweiggemeinschaft oder die ÖLN-Gemeinschaft müssen vom Amt für Landwirtschaft anerkannt werden.

Betriebsgemeinschaft BG

Zwei oder mehrere Betriebe werden zu einem Unternehmen fusioniert und von einer Personengesellschaft auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Die Bewirtschaftenden, die neu als Personengesellschaft auftreten, überlassen der Betriebsgemeinschaft die Bestandteile der bisherigen Betriebe zur Nutzung (in der Regel Ökonomiegebäude und Land). Das Inventar befindet sich im Eigentum der Betriebsgemeinschaft.

Betriebszweiggemeinschaft BZG

Bei einer BZG bewirtschaften mehrere Betriebe einen oder mehrere Betriebszweige gemeinsam, z.B. Schweinehaltung. Alle Bewirtschaftenden verrichten für den gemeinsamen Betriebszweig Arbeit. Für den zusammengelegten Betriebszweig wird eine gemeinsame Rechnung geführt. Ansonsten sind die Betriebe mit den weiteren Betriebszweigen eigenständig und unabhängig.

Gemeinschaft mit ökologischem Leistungsnachweis ÖLN

Zwei oder mehrere Betriebe können vereinbaren, die ÖLN-Anforderungen gemeinsam zu erfüllen. Ein Betrieb kann nur eine Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abschliessen. Die Kontrolle aller Betriebe muss durch die gleiche Kontrollorganisation erfolgen. Eine gemeinsame Kontrolle ist auf folgenden Anforderungen möglich:

  • Ausgeglichene Düngerbilanz (gemeinsame Nährstoffbilanz) nach Artikel 13 DZV
  • Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 und 14a DZV
  • Geregelte Fruchtfolge und geeigneter Boden- und gezielter Pflanzenschutz nach Artikel 16 bis 18 DZV
  • Gesamter ÖLN gemeinsam (Typ Gesamtbetrieb)