Anerkennung Betriebe und Bewirtschaftende

Eine der Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung für Direktzahlungen ist die Anerkennung als Betrieb bzw. als bewirtschaftende Person.

Ganzjahresbetrieb in der Tal-, Hügel- und Bergzone

Als Betrieb gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV) gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das

  • Pflanzenbau oder Nutztierhaltung betreibt oder beide Betriebszweige umfasst;
  • eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
  • rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
  • ein eigenes Betriebsergebnis ausweist;
  • während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

Um als Betrieb gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung zu gelten, ist eine Anerkennung durch das Amt für Landwirtschaft nötig (Gesuchsformular Betriebsanerkennung). 

Freizeitlandwirtschaft (Hobbybetriebe)

Tierhaltungen und Flächenbewirtschaftungen mit vornehmlich Freizeitcharakter können als Freizeitlandwirtschaftsbetriebe oder Freizeithaltungen von Nutztieren bezeichnet werden. Es handelt sich hier um jene Betriebe, die keine Anerkennung als Betrieb gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung erlangen können und in der Regel weniger als 0,2 Standardarbeitskraftbedarf aufweisen

Auch diese Tierhaltungen und Flächenbewirtschaftungen unterstehen den geltenden Gesetzen (Tierschutz-, Tierseuchen-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Raumplanungs-, Bau-, Statistik- und Agrargesetzgebung) und sind dem Amt für Landwirtschaft mit dem Online-Formular «Meldung Tierhaltung» zu melden.

Nutzfläche, die von einer Freizeitlandwirtschaft genutzt wird, kann nicht gleichzeitig Betriebsfläche eines anerkannten und direktzahlungsberechtigten Betriebs sein.

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.

  • Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat eine aktive Rolle im täglichen Geschehen und in der Betriebsführung einzunehmen und regelmässig anfallende Arbeiten zu verrichten sowie ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Betrieb für Steuern und AHV auszuweisen.
  • Die Ausbildungsanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen sind in Artikel 4 der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) geregelt und müssen vor dem 1. Mai des Beitragsjahres erfüllt sein. 

Personenwechsel sind dem Amt für Landwirtschaft mit dem Formular «Bewirtschafterwechsel» zu melden. Der Antrag für den Bewirtschafterwechsel ist bis zum 31. Januar des Beitragsjahres beim Amt für Landwirtschaft einzureichen (reguläre Gesuchfrist).

Personengesellschaften als Bewirtschaftende

Bei Personengesellschaften, zum Beispiel Bewirtschaftung durch eine einfache Gesellschaft oder Ehegemeinschaft, müssen alle Mitglieder die Ausbildungsanforderungen erfüllen. Personenwechsel sind dem Amt für Landwirtschaft zu melden. Bei einer Bewirtschaftung durch eine Personengesellschaft muss neben dem Formular «Bewirtschafterwechsel auf Personengesellschaft» auch der Gesellschaftsvertrag eingereicht werden.