Informationen für Tierhaltende

Eigengebrauch / zur privaten häuslichen Verwendung

Für die Schlachtung zur privaten häuslichen Verwendung (früher: Eigenverbrauch) gelten andere Bestimmungen. Schlachtung zur privaten häuslichen Verwendung bedeutet, dass die eigenen Tiere auf dem eigenen Betrieb geschlachtet und auch dort verarbeitet werden. Das Fleisch darf nur im engen Familienkreis gegessen werden. Eine Abgabe an Dritte ist nicht zulässig. 

Notschlachtung

Das Tier hat eine akute Erkrankung, die eine sofortige Tötung notwendig macht, d.h. innert Minuten oder wenigen Stunden.

Beispiele: Beinbruch, massive Blähung, Zitzenabriss.

Bei Notschlachtungen muss der Privattierarzt hinzugezogen werden. Dieser stellt die Diagnose und entscheidet, ob das Tier geschlachtet werden kann oder ob es allenfalls euthanasiert werden muss. Zudem entscheidet er, ob das Tier transportfähig ist oder vor Ort betäubt und entblutet werden muss. Falls das Tier geschlachtet werden kann, stellt der Privattierarzt ein Notschlachtzeugnis aus, welches die Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt ersetzt. Der Tierhalter deklariert die Erkrankung des Tieres transparent auf dem Begleitdokument.

Krankschlachtungen

Das Tier leidet an einer akuten oder chronischen Erkrankung, welche jedoch keine sofortige Intervention innert Minuten oder Stunden erfordert.

Beispiele: Lahmheit, linker Labmagen, chronische Euterentzündung.         

Krankschlachtungen können je nach Erkrankung innert Tagen bis Wochen geschlachtet werden (je nach Weisung des Privattierarztes). Sie können somit in den meisten Fällen in die normalen Schlachttage der Schlachtbetriebe integriert werden. Je nach Dauer, Verlauf und Komplexität der Erkrankung ist es sinnvoll, auch für eine Krankschlachtung ein tierärztliches Zeugnis zu verlangen und im Schlachtbetrieb dem amtlichen Tierarzt vorzuweisen. Ansonsten muss auch bei der Krankschlachtung diese auf dem Begleitdokument transparent deklariert werden.

Begleitdokument für Klauentiere

Bei jeder Verstellung eines Klauentieres muss ein Begleitdokument ausgestellt werden. Deshalb müssen auch Klauentiere von einem Begleitdokument begleitet werden, wenn sie zur Schlachtung gebracht werden. Auf dem Begleitdokument ist insbesondere die Bestätigung der Tierseuchenfreiheit (unter Punkt 4) sowie die Gesundheitsmeldung und der Tierarzneimitteleinsatz (unter Punkt 5) wichtig.

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) - Begleitdokument für Klauentiere

Gesundheitsmeldung für Geflügel

Geflügel, welches geschlachtet werden soll, muss ebenfalls von einer Gesundheitsmeldung begleitet sein. Auf diesem Dokument sind ebenfalls die Informationen zum Tierseuchenstatus, der Tiergesundheit sowie dem Medikamenteneinsatz zu dokumentieren.

Gehegewild

Gehegewild (Damhirsche, Rothirsche etc.) wird bezüglich Schlachtung nicht wie Jagdwild gehandhabt, sondern wie Schlachtvieh (Rinder, Schafe, Schweine etc.). Somit muss das Gehegewild vor dem Abschuss von einem amtlichen Tierarzt untersucht werden (Schlachttieruntersuchung). Die durchgeführte Schlachttieruntersuchung ist zwei Monate gültig. Anschliessend müssen die geschossenen Tiere in eine bewilligte Schlachtanlage verbracht werden, wo die Schlachttierkörper sowie die Organe von einem amtlichen Tierarzt untersucht werden (Fleischuntersuchung). Die genusstauglichen Schlachttierkörper werden anschliessend analog dem übrigen Schlachtvieh mit einem ovalen Stempel gekennzeichnet.