Information für Tierarztpraxen

Notschlachtung

Das Tier hat eine (per)akute Erkrankung, die eine sofortige Tötung  notwendig macht, d.h. innert Minuten oder wenigen Stunden.

Beispiele: Beinbruch, massive Blähung, Zitzenabriss.

Wenn der Privattierarzt zu einem Fall hinzugezogen wird, muss dieser eine Diagnose stellen und entscheiden, ob das Tier behandelt werden kann, geschlachtet werden darf oder allenfalls euthanasiert werden muss. Zudem entscheidet der Privattierarzt, ob das Tier transportiert werden darf oder aber vor Ort betäubt und entblutet werden muss. Falls das Tier geschlachtet werden kann, stellt der Privattierarzt ein Notschlachtzeugnis aus, welches die Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt ersetzt. In diesem Zeugnis wird die Diagnose sowie die Informationen zum Tierarzneimitteleinsatz und der Transportfähigkeit festgehalten.

Krankschlachtung

Das Tier leidet an einer akuten oder chronischen Erkrankung, welche jedoch keine sofortige Intervention innert Minuten oder Stunden erfordert.

Beispiele: Lahmheit, linker Labmagen, chronische Euterentzündung.   

Tiere mit Erkrankungen, welche keine sofortige Schlachtung nötig machen, können je nach Erkrankung innert Tagen bis Wochen geschlachtet werden. Sie können somit in den meisten Fällen in die normalen Schlachttage der Schlachtbetriebe integriert werden. In diesen Fällen ersetzt das Zeugnis die Schlachttieruntersuchung eines amtlichen Tierarztes im Schlachthof nicht. Je nach Dauer, Verlauf und Komplexität der Erkrankung ist es trotzdem sinnvoll, auch für eine Krankschlachtung ein tierärztliches Zeugnis auszustellen. In diesem Fall darf die Tierarztpraxis ein eigenes Zeugnis verwenden und muss nicht das offizielle Zeugnis des Kantons (siehe unten) verwenden.

Transportfähigkeit von kranken und verletzten Nutztieren

Bei Not- und Krankschlachtungen ist es sehr wichtig, dass der Privattierarzt im Zeugnis detaillierte Angaben über die Transportfähigkeit macht (z.B. separat transportiert, gut eingestreut, zum nächsten Schlachtbetrieb, maximal 30 Minuten, etc.) bzw. die Transportfähigkeit verneint. Je präziser die Bedingungen im Zeugnis festgehalten sind, desto besser weiss der Tierhalter Bescheid, wie er mit dem kranken/verletzten Tier umzugehen hat.

Als Hilfe für die Beurteilung der Transportfähigkeit dient das Fachinformation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) - «Leitfaden: Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Schlachttieren»: