Planungsausgleich
Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Anpassung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz RPG, SR 700) wurden die Kantone verpflichtet, innert fünf Jahren eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, für den Ausgleich erheblicher Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach dem RPG entstehen. Der Kanton Solothurn ist dieser Pflicht mit dem Erlass des kantonalen Gesetzes über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG; BGS 711.18) nachgekommen. Das Gesetz ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Es ist auf sämtliche Planungen anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2018 öffentlich aufgelegt worden sind, resp. aufgelegt werden.
Jede Gemeinde hat ein Planungsausgleichsreglement zu erarbeiten. Dieses wird von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Bau- und Justizdepartement genehmigt. Dabei wird minimal ein allfälliger zusätzlicher Abgabesatz festgelegt sowie die Zuständigkeit geklärt. Die Festsetzung (Bemessung) der Ausgleichsabgabe ist möglichst zeitnah nach Rechtskraft der planerischen Massnahme vorzunehmen, durch die von der Gemeinde bezeichnete Stelle.
Einer Einzonung ist der entsprechende Planungsgrundsatz nach kantonalem Richtplan zuzuordnen (S-1.1.10, S-1.1.11 oder S-1.1.12). Bei Einzonungen für Vorhaben nach Planungsgrundsatz S-1.1.10 oder S-1.1.12 ist zu Gunsten des Kantons ein Abgabesatz von 20 Prozent massgebend.
Eine entsprechende Verfügung ist der betroffenen Grundeigentümerschaft und bei jenen Fällen, in welchen der Kanton begünstigt ist, auch dem Kanton zu eröffnen. Hierfür wird den Gemeinden eine entsprechende Muster-Verfügung bereitgestellt. Diese und alle weiteren Informationen zur Umsetzung des PAG finden Sie auf folgender Internetseite:
Planungsausgleich (PAG) - Bau- und Justizdepartement - Kanton Solothurn