Verfahren

Nutzungsplanverfahren laufen grundsätzlich immer nach demselben Schema ab. Projektbezogene Abweichungen sind durchaus möglich.

Vorabklärung

Dieser Schritt ist freiwillig. Die Gemeinde kann im Sinne einer raumplanerischen Vorabklärung erste Grundlagen der Planung beim Amt für Raumplanung einreichen oder vorstellen. Es geht darum zu klären, ob das Vorhaben grundsätzlich möglich ist. Die Dauer einer Vorabklärung ist stark von dem eingereichten Planungsprojekt abhängig.

Vorprüfung

Jedes Nutzungsplanungsgeschäft muss zur kantonalen Vorprüfung beim Amt für Raumplanung eingereicht werden. Im Rahmen der Vorprüfung holt die Abteilung Nutzungsplanung die Stellungnahmen von allfälligen weiteren involvierten kantonalen Ämtern und Fachstellen ein. Das Resultat der Vorprüfung und das weitere Vorgehen werden im entsprechenden Vorprüfungsbericht dargelegt. Sind noch wichtige Fragen zu klären, die Unterlagen betreffend wichtige Aspekte noch nicht vollständig oder fehlerhaft, ist die Planung zu einer weiteren Vorprüfung einzureichen. (§ 15 Planungs- und Baugesetz)

Information und Mitwirkung

Die Bevölkerung muss in angemessener Weise über die Planung informiert werden und Gelegenheit erhalten, mitzuwirken. Bei grösseren Geschäften bieten sich Informationsveranstaltungen oder Ähnliches an. Bei Ortsplanungsrevisionen ist der Einbezug der Bevölkerung besonders wichtig. Die Bevölkerung kann bei der Erarbeitung des Leitbilds mitwirken. Das Leitbild wird von der Gemeindeversammlung beschlossen und ist in der nachfolgenden Ortsplanung zu berücksichtigen (§ 9, Abs. 3 Planungs- und Baugesetz). (§ 3 Planungs- und Baugesetz)

Öffentliche Auflage

Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung legt der Gemeinderat die Nutzungspläne während 30 Tagen öffentlich auf. Die öffentliche Auflage muss im Anzeiger der Gemeinde angekündigt werden. (§ 15 Planungs- und Baugesetz)

Einsprachen, Beschlussfassung und Beschwerden

Während der Auflagefrist kann jedermann, der von der Planung betroffen ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der Gemeinderat behandelt die Einsprachen, evtl. wird die Planung überarbeitet. Dann muss sie nochmals öffentlich aufgelegt werden. Der Gemeinderat beschliesst über die Pläne. Einsprecher können gegen Entscheide des Gemeinderats innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen. (§§ 16f. Planungs- und Baugesetz)

Genehmigung

Jede Nutzungsplanung muss zur Genehmigung durch den Regierungsrat beim Amt für Raumplanung eingereicht werden. Die Abteilung Nutzungsplanung prüft das Dossier. Ist die Recht- und Zweckmässigkeit gegeben und liegen keine Beschwerden vor, verfasst sie einen Antrag an den Regierungsrat in Form eines Regierungsratsbeschlusses. Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der Genehmigung über allfällige Beschwerden gleichzeitig. Sind die Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden, können sie ans Verwaltungsgericht gelangen. Die nächste und letzte Instanz ist das Bundesgericht. (§ 18 Planungs- und Baugesetz)

Inkrafttreten

Die Nutzungspläne und allfällige weitere Unterlagen treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses (Regierungsratsbeschluss) im Amtsblatt in Kraft. (§ 21 Planungs- und Baugesetz)