Adoption und Herkunftssuche

Haben Sie Fragen zur Adoption? Das Amt für Gesellschaft und Soziales ist als kantonale Zentralbehörde Adoption zuständig für:
Eignungsabklärung künftiger Adoptiveltern bei einer In- oder Auslandadoption
Die Eignung zukünftiger Adoptiveltern wird von einer Fachperson ausführlich geprüft und in einem Sozialbericht festgehalten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt der Kanton eine Eignungsbescheinigung aus.
Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes aus dem In- oder Ausland
Wer ein Kind aus dem In- oder Ausland zwecks späterer Adoption bei sich aufnehmen möchte, benötigt dafür eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung muss vor der Einreise/Aufnahme des Kindes vorliegen.
Wenn Sie sich für eine Adoption interessieren, ein Gesuch einreichen möchten oder Fragen zu den Voraussetzungen oder zum Verfahren haben, wenden Sie sich an die Zentralbehörde Adoption (siehe Kontaktangaben unten).
Stiefkindadoption
Eine Person kann das Kind der Partnerin oder des Partners adoptieren. Voraussetzung ist eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft oder eine dauerhafte Lebensgemeinschaft. Die beiden Personen müssen seit mindestens drei Jahren im gleichen Haushalt leben. Der Altersunterschied zwischen der adoptierenden Person und dem Kind muss in der Regel mindestens sechzehn und höchstens fünfundvierzig Jahre betragen.
Adoption einer volljährigen Person
Eine volljährige Person kann adoptiert werden. Die adoptionswilligen Personen müssen sie während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang gepflegt und erzogen haben. Alternativ müssen andere wichtige Gründe vorliegen. Zusätzlich muss die volljährige Person mindestens ein Jahr mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt haben.
Herkunftssuche
Der Bereich Adoption des Kantons Solothurn ist die zuständige Stelle für die Herkunftssuche. Adoptierte Personen, die im Kanton wohnhaft sind, können ein Gesuch einreichen. Das entsprechende Formular finden Sie unter «Dokumente»,
Die Bearbeitung des Nachforschungsgesuches ist gebührenpflichtig.
Volljähriges adoptiertes Kind
Das volljährige adoptierte Kind kann jederzeit die Bekanntgabe der Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen, soweit diese aus den Adoptionsakten hervorgehen oder sonst herausgefunden werden können. Ebenso kann es Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern (Halbgeschwister) verlangen, sofern diese volljährig und vorgängig mit der Bekanntgabe einverstanden sind.
Minderjähriges adoptiertes Kind
Ein minderjähriges adoptiertes Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Kann es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, hat es Anspruch auf identifizierende Informationen zu seinen leiblichen Eltern.
Geschwister und Halbgeschwister
Geschwister und Halbgeschwister des adoptierten Kindes (direkte Nachkommen der leiblichen Eltern) dürfen identifizierende Informationen über das adoptierte Kind erhalten, sofern dieses volljährig ist und der Bekanntgabe zustimmt.
Adoption von Kindern Sri Lanka - Schweiz 1973 – 1997
Betroffene Personen dürfen sich unter srilanka@ddi.so.ch an das Amt für Gesellschaft und Soziales wenden.
Direkter Kontakt
Familie-Kindheit-Jugend
Zentralbehörde Adoption
Telefon 032 627 22 91
adoption@ddi.so.ch
Dokumente
Amt für Gesellschaft und Soziales
Ambassadorenhof
Riedholzplatz 3
4509
Solothurn
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00
14:00 - 17:00