Adoption und Herkunftssuche

Ein Baum in einem Wald mit grossen Wurzeln.

Haben Sie Fragen zur Adoption? Möchten Sie ein Kind aus der Schweiz oder aus dem Ausland adoptieren?

Sind Sie adoptiert worden und sind auf der Suche nach Ihren leiblichen Eltern oder Halbgeschwistern?

Das Amt für Gesellschaft und Soziales, Fachbereich Familie-Kindheit-Jugend, ist als kantonale Zentralbehörde Adoption zuständig für:

Eignungsabklärung künftiger Adoptiveltern

Die Eignung zukünftiger Adoptiveltern wird von einer Fachperson ausführlich geprüft und in einem Sozialbericht festgehalten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt der Kanton eine Eignungsbescheinigung aus.

Bewilligung zur Aufnahme des Kindes

Wer ein Kind aus dem In- oder Ausland zwecks späterer Adoption bei sich aufnehmen möchte, benötigt dafür eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung muss vor der Einreise/Aufnahme des Kindes vorliegen.

Wenn Sie sich für eine Adoption interessieren, ein Gesuch einreichen möchten oder Fragen zu den Voraussetzungen oder zum Verfahren haben, wenden Sie sich an den «Fachbereich Familie-Kindheit-Jugend».

Stiefkind- und Erwachsenenadoption / Namensänderungen

Für Stiefkind- und Erwachsenenadoptionen und Namensänderungen ist das Amt für Gemeinden, Abteilung Zivilstandsaufsicht und Bürgerrecht zuständig.

Herkunftssuche

Der Bereich Adoption des Kantons Solothurn ist die zuständige Stelle für die Herkunftssuche. Adoptierte Personen, die im Kanton wohnhaft sind, können ein Gesuch einreichen. Das entsprechende Formular finden Sie unter «Dokumente»,

Die Bearbeitung des Nachforschungsgesuches ist gebührenpflichtig.

Volljähriges adoptiertes Kind

Das volljährige adoptierte Kind kann jederzeit die Bekanntgabe der Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen, soweit diese aus den Adoptionsakten hervorgehen oder sonst herausgefunden werden können. Ebenso kann es Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern (Halbgeschwister) verlangen, sofern diese volljährig und vorgängig mit der Bekanntgabe einverstanden sind.

Minderjähriges adoptiertes Kind

Ein minderjähriges adoptiertes Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Kann es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, hat es Anspruch auf identifizierende Informationen zu seinen leiblichen Eltern.

Geschwister und Halbgeschwister

Geschwister und Halbgeschwister des adoptierten Kindes (direkte Nachkommen der leiblichen Eltern) dürfen identifizierende Informationen über das adoptierte Kind erhalten, sofern dieses volljährig ist und der Bekanntgabe zustimmt.

Adoption von Kindern Sri Lanka - Schweiz 1973 – 1997

Betroffene Personen dürfen sich unter srilanka@ddi.so.ch an das Amt für Gesellschaft und Soziales wenden.