Opferhilfe

Schatten eines sich streitenden Paars und einem sich duckenden Kind in der Mitte.

Haben Sie oder eine Ihnen nahestehende Person körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt erlebt? Hatten Sie einen Verkehrsunfall?

Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Beratung, finanzielle Hilfe, besonderer Schutz und Rechte im Strafverfahren). Anspruch auf diese Unterstützung hat nicht nur die direkt betroffene Person, sondern auch nahe Angehörige (zum Beispiel Ehepartner, Kinder).

Beratungsstelle Opferhilfe

  • Berät und betreut Opfer von Straftaten
  • und beurteilt Kostenbeiträge an die Opfer für Soforthilfe

Kantonale Entschädigungsbehörde Opferhilfe

Die Leistungen der Opferhilfe sind subsidiär, das heisst sie werden nur gewährt, wenn die Täterschaft oder eine verpflichtete Institution (zum Beispiel eine Versicherung) keine oder ungenügende Leistung erbringt.

Der Anspruch auf Unterstützung besteht unabhängig davon, ob die Täterschaft bekannt ist oder ob sie schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig handelte.

Aktuell in Gefahr

Frauen, welche Opfer von häuslicher Gewalt sind, dürfen sich auch direkt ans Frauenhaus Aargau-Solothurn wenden (Tel. 062 823 86 00).