Genugtuung und Entschädigung

Wurde ein Opfer durch eine Straftat schwer beeinträchtigt, können das Opfer oder seine Angehörigen eine Genugtuung beantragen. Sie soll das entstandene seelische Leid abgelten und zum Ausdruck bringen, dass die schwierige Situation des Opfers anerkannt wird.

Unter gewissen Voraussetzungen haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den verursachten Schaden (zum Beispiel Lohnausfall, Behandlungs- oder Bestattungskosten). Die Entschädigung ist einkommensabhängig.

Beide Leistungen sind subsidiär, das heisst sie werden nur gewährt, wenn die Täterschaft oder eine verpflichtete Institution (zum Beispiel eine Versicherung) keine oder keine genügende  Leistung erbringt.

Eine Genugtuung oder eine Entschädigung kann beim Fachbereich Opferhilfe beantragt werden. Die Gesuchsunterlagen finden Sie unter «Dokumente»..

Wenn eine Genugtuung oder Entschädigung ausbezahlt wird, nimmt der Fachbereich Opferhilfe Rückgriff (Regress) auf die Täterschaft. Den Leitfaden dazu finden Sie unter «Dokumente».