Freiwilliger Einheitsbezug
Ein Angebot des Kantons an die Einwohner- und Kirchgemeinden
Mit dem «Freiwilligen Einheitsbezug» besteht für die Einwohner- und Kirchgemeinden neu die Möglichkeit, den Bezug für ihre Steuern dem kantonalen Steueramt zu übergeben. Die steuerpflichtigen Personen werden dadurch nur noch eine Rechnung erhalten, zudem ist nur noch eine Inkassostelle für sie zuständig. Nebst den Gemeindesteuern kann das kantonale Steueramt auch die Feuerwehrersatzabgabe für die Einwohnergemeinden einfordern.
Der «Freiwillige Einheitsbezug» stellt ein Angebot des Kantons an die Einwohner- und Kirchgemeinden dar. Das heisst, es ist den Gemeinden freigestellt, ob sie weiterhin den Steuerbezug selber vornehmen oder diesen an den Kanton übertragen wollen. Auch zeitlich macht der Kanton keine Vorgaben. Die Einwohner- und Kirchgemeinden können zu einem beliebigen Zeitpunkt, jeweils ab Beginn eines neuen Steuerjahres, den Einheitsbezug umsetzen.
Musterleitfaden
Musterleistungsvereinbarung
Mustersteuerreglemente
Die Mustersteuerreglemente für den Einheitsbezug sowie die dazugehörigen Kommentare.
Steuerverordnung
Die Steuerverordnung Nr. 23 zum freiwilligen Einheitsbezug.
Anleitungen
Gemeinden mit Einheitsbezug
Falls nicht anders gekennzeichnet, ist die Gemeinde ab Steuerperiode 2024 (01.01.2024) im Einheitsbezug.
Steueramt
Schanzmühle
Werkhofstrasse 29c
4509
Solothurn
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