Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
Hält sich eine Person, welche selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, länger in einem Wohn- oder Pflegeheim auf, braucht sie zusätzlichen Schutz. Die Vertreterin oder der Vertreter wahrt die Interessen der Person gegenüber der Pflegeeinrichtung und schliesst einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab. Ein Betreuungsvertrag legt fest, welche Leistungen das Heim zu welchem Preis erbringt. Beispiele für solche Leistungen sind Wohnraum, Verpflegung oder Pflegeleistungen.
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Personen in einem Wohn- oder Pflegeheim kann eingeschränkt werden. Bewegungseinschränkende Massnahmen sind beispielsweise elektronische Überwachungsmassnahmen, Bettgitter, das Abschliessen von Türen oder das Angurten zur Vermeidung von Stürzen. Die Bewegungsfreiheit kann jedoch nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Sie darf nur erfolgen, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen und eine ernsthafte Gefahr für diese Person oder für andere Menschen besteht. Die Person oder eine ihr nahestehende Person kann sich jederzeit schriftlich gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit an die zuständige KESB am Ort des Wohn- oder Pflegeheims wenden.
Ausserhalb der Öffnungszeiten für Notfälle
Pikettdienst KESB ist erreichbar via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn:
Telefon 032 627 71 11
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