Fürsorgerische Unterbringung
Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Die fürsorgerische Unterbringung ist eine einschneidende Massnahme und wird nur angeordnet,
- wenn eine Person sich selber gefährdet (beispielsweise bei Selbstmordabsichten),
- wenn eine Person dringend auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen ist (beispielsweise bei einer schweren Psychose),
- oder wenn eine Person auf Betreuung angewiesen ist (beispielsweise wenn eine Betreuung über die Spitex nicht mehr ausreicht).
Die Person muss in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden - in den meisten Fällen einer psychiatrischen Klinik. Die fürsorgerische Unterbringung wird von einem Arzt oder einer Ärztin oder von der KESB angeordnet. Die Person muss aus der Klinik entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind und – falls nötig – eine Nachbetreuung (z. B. Therapie) oder Wohngelegenheit (z. B. begleitetes Wohnen) sichergestellt ist.
Wir helfen bei Fragen weiter
Für Fragen zur fürsorgerischen Unterbringung steht ihnen die zuständige KESB gerne zur Verfügung.
Rechte
Eine untergebrachte Person hat folgende Rechte:
- Sie muss vor dem Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung persönlich angehört werden.
- Sie kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Unterbringung erheben.
- Sie kann eine Vertrauensperson beiziehen, die sie während dem Aufenthalt unterstützt.
- Sie kann jederzeit ein Entlassungsgesuch bei der KESB oder der Klinik stellen, welches rasch behandelt und entschieden werden muss.
- Sie kann sich einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen.