Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, muss jemand sie in administrativen, finanziellen, gesundheitlichen und persönlichen Angelegenheiten vertreten. Hat die Person keinen Vorsorgeauftrag und keine Patientenverfügung erstellt, so sieht das Erwachsenenschutzrecht bestimmte gesetzliche Vertretungsrechte vor.
Vertretung durch Ehegatte/in oder eingetragene/n Partner/in
Der Ehegattin, dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner steht für gewisse Angelegenheiten ein gesetzliches Vertretungsrecht zu. Bedingung dafür ist, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder die Partnerin oder der Partner der Person regelmässig persönlich Hilfe leistet. Die Vertretungen können alle Handlungen vornehmen, die für den Alltag notwendig sind. Bei Handlungen, die darüber hinaus gehen, wie beispielsweise dem Verkauf eines Hauses, müssen sie die Zustimmung der KESB einholen.
Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Bei medizinischen Massnahmen sind folgende Personen in dieser Reihenfolge vertretungsberechtig:
- Die in der Patientenverfügung oder im Vorsorgeauftrag genannte Person;
- Die Beistandsperson, wenn diese als Vertretung im medizinischen Bereich eingesetzt ist;
- Die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht oder regelmässig persönlich Hilfe geleistet wird;
- Eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person, die der Person regelmässig persönlich Hilfe leistet;
- Verwandte, wenn diese der Person regelmässig Hilfe leisten.
Die KESB schreitet lediglich ein, wenn unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist, sich die berechtigten Personen nicht einig sind oder wenn die Interessen der Person gefährdet sind.