Vorsorgeauftrag

In einem Vorsorgeauftrag kann eine Person festhalten, wer sie vertreten soll, wenn sie nicht mehr fähig sein sollte, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. Gründe dafür können eine Krankheit, Demenz oder ein Unfall sein. Der Vorsorgeauftrag muss erstellt werden, wenn man noch in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Weiter muss der Vorsorgeauftrag handschriftlich geschrieben oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.

Gültigkeitserklärung durch KESB

Der Vorsorgeauftrag wird von der KESB als wirksam erklärt, sobald ein Arzt oder eine Ärztin die Urteilsunfähigkeit der Person schriftlich feststellt. Die KESB kontrolliert dabei, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist, die Person tatsächlich urteilsunfähig ist, die Vorsorgebeauftragte oder der Vorsorgebeauftragte den Auftrag annimmt und ob sie oder er geeignet ist. Sind das Wohl oder die Interessen der Person gefährdet, muss die KESB einschreiten.