Erwachsene

Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Erwachsenenschutzrecht löst das bisherige Vormundschaftsrecht ab und gewichtet die Selbstbestimmung und Individualität der schutzbedürftigen Erwachsenen mehr als das alte Recht.

Das Erwachsenenschutzrecht regelt die rechtliche Situation und den Schutz erwachsener Personen, welche aufgrund eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur teilweise selbst besorgen können.

Schutzbedürftigkeit

Eine volljährige, urteilsfähige und somit handlungsfähige Person kann im Rahmen der Rechtsordnung selbständig Rechte und Pflichten ausüben.

Eine urteilsfähige Person hat die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Das heisst, sie erkennt die Tragweite des eigenen Handelns und verhält sich entsprechend dieser Einsicht.

Leidet eine Person beispielsweise an einer psychischen Krankheit oder an einer geistigen Behinderung, ist ihre Urteilsfähigkeit unter Umständen eingeschränkt oder nicht mehr gegeben. Eine urteilsunfähige Person kann wichtige persönliche oder finanzielle Angelegenheiten oftmals nur ungenügend erledigen, unter anderem weil ihre Handlungen bei Urteilsunfähigkeit keine rechtlichen Wirkungen entfalten.  Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Schwäche entsteht eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person.

In solchen Fällen sieht das Erwachsenenschutzrecht verschiedene Möglichkeiten vor, um die persönlichen und finanziellen Interessen der schutzbedürftigen Erwachsenen zu wahren.

Erwachsenenschutzrechtliche Instrumente

Den noch handlungsfähigen Personen stehen zwei Möglichkeiten offen, die sie im Hinblick auf ihre allfällige künftige Urteilsunfähigkeit selbst ergreifen können: Sie können einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung formulieren.

Des Weiteren sieht das Gesetz für gewisse Angehörige und bei medizinischen Massnahmen die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit vor, welche ohne behördliches Einschreiten möglich ist.

Wird der Aufenthalt in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung nötig, sieht das Gesetz einen umfassenden Schutz der urteilsunfähigen Bewohnerinnen und Bewohner vor.

Die behördlichen Massnahmen der Beistandschaft und der fürsorgerischen Unterbringung kommen nur zum Zuge, wenn die oben genannten Möglichkeiten nicht ausreichen oder nicht sinnvoll sind.

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