Änderung des Geschlechtseintrages (Art. 30b ZGB)

Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern will.

Welches Zivilstandsamt ist zuständig?

Die Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht und über die damit verbundene Änderung von Vornamen kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz abgegeben werden (Art. 14b ZStV).

Erklärung – Zustimmung gesetzlicher Vertreter

Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse. Wenn die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hat oder unter nicht handlungsfähig ist, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Neuer Vorname

Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.