Datenschutz

Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz

Seit dem 1. Januar 2003 ist im Kanton Solothurn das neue Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) in Kraft. Es gilt für alle Behörden, und für Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

Grundsätze

Wie die Einführung der «Wirkungsorientierten Verwaltungsführung» (WOV) unterstreicht auch dieses neue Gesetz den Kulturwandel im Selbstverständnis des Staates und der Gemeinden hin zu verbesserten Dienstleistungen und zu grösserer Transparenz und damit zu mehr Bürgernähe.

Mit Recht hat der Regierungsrat diesen Schritt als «Antwort auf die Forderungen einer modernen Kommunikationsgesellschaft» bezeichnet.

Dieser Paradigmawechsel wurde auf Verfassungsstufe geregelt.

Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) ist gegliedert in:

  • Öffentlichkeitsprinzip (Information der Bevölkerung) und Akteneinsicht (Zugang zu amtlichen Dokumenten)
  • Datenschutz

Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz sind dabei die zwei Seiten einer Medaille. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzip wird die Bevölkerung verstärkt über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse rasch und umfassend informiert und soll darauf auch einen Rechtsanspruch haben - und gleichzeitig wird das Individuum vor dem Missbrauch von Personendaten (Datenschutz) geschützt.

Die Einführung des «Öffentlichkeitsprinzips» führt zur Umkehr des bis anhin geltenden praktizierten Prinzips der «Geheimhaltung» der Verwaltungstätigkeit. Nun so einfach war und ist es nicht. Schon bisher wurde die Öffentlichkeit informiert, gab es unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht und war der Datenschutz gewährleistet. Richtiger ist daher, dass das bisherige Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt» ersetzt wird mit dem «Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» und rechtlich abgesichert ist.

Die bisherige offene Informationspolitik des Regierungsrates hat sich gut bewährt und soll ausgebaut werden. Neu werden die Traktanden zu den Regierungsratssitzungen auf der Web-Site des Kantons Solothurn veröffentlicht und die Veröffentlichung von Regierungsratssbeschlüssen auf der Web-Site ist in Vorbereitung.

Die Gemeinden informieren sich nach ihren Möglichkeiten. Sie bestimmen, wie sie informieren, zum Beispiel über die Tagespresse, im Anschlagskasten, in einem Mitteilungsblatt oder einem Web-Auftritt.

Das Öffentlichkeitsprinzip und der freie Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt jedoch nicht absolut; sie finden ihre Grenzen im Datenschutz. Das Gesetz sieht daher Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip vor, bei welchen an der Geheimhaltung festgehalten wird: Die Behörden informieren die Bevölkerung nur, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen. Die direkte Teilnahme an Behördensitzungen ist nur zulässig, wenn sie das Gesetz ausdrücklich erlaubt. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.

Weitere Beispiele

Die Gemeinderatsprotokolle sind grundsätzlich öffentlich. Wer Einsicht nehmen will muss aber hinreichend bezeichnen, was er oder sie gerne wissen möchte: «ich möchte gerne Einsicht in das Protokoll des Gemeinderates, in welchem dieser den Ortsplan beschlossen hat». Keinen Anspruch auf Einsicht hat, wer die Gemeinderatsprotokolle «der vergangenen zwei Jahre» einsehen möchte.

Aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte eines Gemeindeangestellten über dessen fristlose Entlassung diskutiert wird, hat der Gemeinderat wie bis anhin schon die Öffentlichkeit auszuschliessen und das entsprechende Traktandum im Protokoll abdecken oder als nicht-öffentlich zu führen.

Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht. Verweigert wird zum Beispiel die Auskunft und Einsicht in die Steuerdaten oder in die Baubewilligungsakten des Nachbarn bevor das Baugesuch publiziert wird, oder die Antwort auf die Frage, welche Personen in der Wohnsitzgemeinde denn Sozialhilfebeiträge erhalten oder eine IV-Rente beziehen.

Einschränkungen auf Gesuch hin. Die Auskunft und Einsichtnahme durch andere Privatpersonen in die eigenen persönlichen Daten kann eingeschränkt werden. Zum Beispiel kann man bei der Einwohnergemeinde die Bekanntgabe der neuen Adresse an den Expartner sperren lassen.

Datenbanken - Datenschutz. Ein wesentliches Element ist der Datenschutz auch bei Datenbanken. Die rasche Vernetzung von Daten kann zwar den Ablauf von Geschäften erleichtern und beschleunigen, aber es ist darauf zu achten, dass dabei nicht unzulässige Persönlichkeitsprofile erstellt werden können, welche mit dem Geschäft an sich nichts zu tun haben.

Information und Datenschutz

Um das Gesetz umzusetzen hat der Kanton Solothurn einen kantonalen Datenschutz- und Informationsbeauftragten angestellt. Er ist auch Ombudsmann, wenn es um das Öffentlichkeitsprinzip oder den Datenschutz geht. Er kann bei datenschutzrechtlichen Fragen zur Vermittlung beigezogen werden. Bei ihm kann ein Antrag auf Schlichtung gestellt werden, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, gibt der kantonale Information- und Datenschutzbeauftragte eine schriftliche Empfehlung ab.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der umfangreichen Internetseite unter datenschutz.so.ch