Fahren in angetrunkenen Zustand

Das Gesetz unterscheidet drei Fälle von Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand (leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung) mit unterschiedlichen administrativrechtlichen Folgen:

1. Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG (vgl. Gesetzestext)

Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wird mit einer VERWARNUNG belegt. 

2. Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG (vgl. Gesetzestext)

Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutal­koholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wird mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug belegt. 

3. Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG (vgl. Gesetzestext)

Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. 0.8 Gewichtspromille und mehr) ein Motorfahrzeug lenkt, wird mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten belegt.

Bei der Festsetzung der Massnahme werden nur diejenigen Widerhandlungen berücksichtigt, welche auch für sich allein betrachtet ein Administrativverfahren nach sich ziehen würden.

Bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand oder Vorliegen eines hohen Blutalkoholgehaltes muss die Fahreignung gegebenenfalls medizinisch und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt werden, sofern nicht sogar ein Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem (Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem) droht. Stellt sich dabei heraus, dass die betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr bietet, Fahren und Trinken genügend zu trennen, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Sicherungsentzug).